Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Finanzordnung
FinO LFM NRW§ 51 Kostenrechnung
Stand: 26.08.2026
Zur Ergänzung des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichts kann die LFM NRW eine auf ihre Aufgaben und Struktur abgestellte Kostenrechnung einrichten. In diesem Falle hat die Kostenrechnung zu enthalten:
1. die aus der Finanzbuchhaltung abgeleiteten Gesamtkosten,
2. die Kosten der auf Grund der Aufgaben und Struktur der LFM NRW notwendigen Kostenstellen.