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§ 51 FinO LFM NRW (Nordrhein-Westfalen) — Kostenrechnung

Finanzordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Ergänzung des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichts kann die LFM NRW eine auf ihre Aufgaben und Struktur abgestellte Kostenrechnung einrichten. In diesem Falle hat die Kostenrechnung zu enthalten:

1. die aus der Finanzbuchhaltung abgeleiteten Gesamtkosten,

2. die Kosten der auf Grund der Aufgaben und Struktur der LFM NRW notwendigen Kostenstellen.