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FinO LFM NRW

§ 49 Bedeutung und Inhalt der mittelfristigen Finanzplanung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/49#abs-1 (1) Die LFM NRW hat eine mittelfristige Finanzplanung für einen Zeitraum von fünf Jahren aufzustellen. Das erste Planungsjahr ist das laufende Haushaltsjahr. Der mittelfristige Finanzplan ist der Haushalts- und Wirtschaftsführung für diesen Zeitraum zugrunde zu legen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/49#abs-2 (2) Die mittelfristige Finanzplanung ist entsprechend der Gliederung des Haushaltsplans, getrennt nach dem Gesamtplan und nach dem Finanzplan gemäß § 4 aufzustellen. Er ist nach der Feststellung des jährlichen Haushaltsplans für ein weiteres Jahr fortzuschreiben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/49#abs-3 (3) Die Direktorin oder der Direktor legt den mittelfristigen Finanzplan der Medienkommission gemeinsam mit dem Entwurf des Haushaltsplans für das kommende Haushaltsjahr vor.

§ 48 § 50