nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 46 FinO LFM NRW (Nordrhein-Westfalen) — Verbindlichkeiten

Finanzordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zu den Verbindlichkeiten gehören analog § 266 HGB in der jeweils geltenden Fassung Anleihen, Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, erhaltene Anzahlungen, Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie die sonstigen Verbindlichkeiten einschließlich der Verbindlichkeiten aus der Abführung an den WDR (§ 116 Absatz 1 Satz 2 LMG NRW) und Verbindlichkeiten aus Abgaben und im Rahmen der sozialen Sicherheit.

(2) Verbindlichkeiten sind analog § 253 Absatz 1 HGB in der jeweils geltenden Fassung zu ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzen.