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§ 44 FinO LFM NRW (Nordrhein-Westfalen) — Anstaltskapital, Haushaltsreste, Ergebnis der Vermögensrechnung

Finanzordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das in der Vermögensrechnung auszuweisende Anstaltskapital enthält die Mittel der Rücklagen (§ 22), die Haushaltsreste (§ 30 Absatz 2) und das Ergebnis der Vermögensrechnung.

(2) Einstellung in das oder Entnahmen aus dem Anstaltskapital sind die Beträge, die sich aus der Gesamtrechnung als Überschuss der Erträge über die Aufwendungen oder der Aufwendungen über die Erträge ergeben (§ 24), sowie die Veränderungen der Rücklagen und der Haushaltsreste.