Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Finanzordnung
FinO LFM NRW§ 14 Verfügungsmittel, Verstärkungsmittel
Stand: 16.01.2026
Im Gesamtplan können in angemessener Höhe
1. Verfügungsmittel der Direktorin oder des Direktors
2.Verstärkungsmittel
veranschlagt werden.
Die Ansätze dürfen nicht überschritten werden; die Mittel sind nicht übertragbar.