nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 14 FinO LFM NRW (Nordrhein-Westfalen) — Verfügungsmittel, Verstärkungsmittel

Finanzordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Gesamtplan können in angemessener Höhe

1. Verfügungsmittel der Direktorin oder des Direktors

2.Verstärkungsmittel

veranschlagt werden.

Die Ansätze dürfen nicht überschritten werden; die Mittel sind nicht übertragbar.