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FinO LFM NRW

§ 10 Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans und der mittelfristigen Finanzplanung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/10#abs-1 (1) Die Mittelbewirtschafter der LFM NRW (§ 26 Absatz 1) haben der Direktorin oder dem Direktor begründete Voranschläge für die in ihrem Bereich im kommenden Haushaltsjahr zu erwartenden Erträge und Aufwendungen sowie für die mittelfristige Finanzplanung vorzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/10#abs-2 (2) Die Direktorin oder der Direktor bestimmt den Zeitpunkt der Vorlage und die Form der Voranschläge. Sie/Er prüft die Voranschläge. Soweit erforderlich, ändert sie/er die Voranschläge. Den betroffenen Mittelbewirtschaftern ist hiervon Kenntnis zu geben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/10#abs-3 (3) Die Direktorin oder der Direktor leitet der Medienkommission den Entwurf des Haushaltsplans und der mittelfristigen Finanzplanung möglichst bis zum 1. September vor Beginn des Haushaltsjahres zu.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/10#abs-4 (4) Auf Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsplans sind die Abschnitte II bis VI entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/10#abs-5 (5) Neben der Feststellung des Haushaltsplans (§ 109 Absatz 1 Satz 3 LMG NRW) beschließt die Medienkommission ebenfalls die mittelfristige Finanzplanung gemäß § 49.

§ 9 § 10a