Gesetze / Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungswirtschaft

FinDPrV

§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinDPrV/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 4 Absatz 3 und in der mündlichen Prüfung nach § 4 Absatz 4 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinDPrV/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 4 Absatz 3 sowie die mündliche Prüfung in Form eines fallbezogenen Beratungsgesprächs nach § 4 Absatz 4 werden separat nach Punkten bewertet und gleichgewichtig zu einer Note zusammengefasst.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinDPrV/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Gesamtnote der Prüfung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Summe der Punktebewertungen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FinDPrV/7?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe

1.
der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 2 Absatz 3 und
2.
der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung.

Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindestens angegeben:

1.
die Benennung, das nach Absatz 2 Satz 1 errechnete arithmetische Mittel und die Note des schriftlichen Teils sowie die Benennung und die jeweilige Punktebewertung der Handlungsbereiche nach § 4 Absatz 2,
2.
die Benennung, die Punktebewertung und die Note des mündlichen Teils sowie die Angabe, dass die Prüfung ein fallbezogenes Beratungsgespräch ist,
3.
die Gesamtnote nach Absatz 3 und
4.
gegebenenfalls die Befreiungen nach § 6.

Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 4 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.

§ 6 § 8