Gesetze / Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungswirtschaft
FinDPrV§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinDPrV/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 4 Absatz 3 und in der mündlichen Prüfung nach § 4 Absatz 4 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinDPrV/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 4 Absatz 3 sowie die mündliche Prüfung in Form eines fallbezogenen Beratungsgesprächs nach § 4 Absatz 4 werden separat nach Punkten bewertet und gleichgewichtig zu einer Note zusammengefasst.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinDPrV/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Gesamtnote der Prüfung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Summe der Punktebewertungen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FinDPrV/7?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe
Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindestens angegeben:
Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 4 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.
Änderungsverlauf
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30.11.2017 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 13 des Gesetzes vom 30. November 2017 (BGBl. I 3827)
BGBl. 2017 I S. 3827
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