Gesetze / Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung
FinDAGebV§ 3 Zeitgebühr
Stand: 01.10.2021
Für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten in der Bundesverwaltung gelten die in der Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung bestimmten allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung.