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§ 3 FinDAGebV — Zeitgebühr

Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung

Stand: 01.10.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten in der Bundesverwaltung gelten die in der Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung bestimmten allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung.