Gesetze / Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
FinDAG§ 16p Festsetzungsverjährung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/16p?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Festsetzung des Umlagebetrages ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (Festsetzungsverjährung). Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre; sie beginnt mit Ablauf des Umlagejahres.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/16p?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Festsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristablaufs nicht erfolgen kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/16p?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wird die Festsetzung angefochten, läuft die Festsetzungsfrist erst sechs Monate nach dem Zeitpunkt ab, an dem die Festsetzung unanfechtbar geworden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Anspruchs gehemmt. Satz 1 gilt entsprechend für vor Ablauf der Festsetzungsfrist gestellte Anträge auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 16p umnummeriert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.