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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 3416

BGBl. 2004 I S. 3416 · 67.881 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2004, Seite 3416 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3416
                                     Gesetz
       zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und anderer Gesetze
                                              Vom 15. Dezember 2004

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1

                     Änderung

        des Versicherungsaufsichtsgesetzes

   Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I
S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom
9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), wird wie folgt geän-
dert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) Die Angabe zu § 1a wird wie folgt gefasst:

       „§ 1a     Öffentlich-rechtliche   Versorgungsein-
                 richtungen“.
    b) Nach § 1a wird folgende Angabe eingefügt:

       „§ 1b     Versicherungs-Holdinggesellschaften“.

    c) Nach § 83 wird folgende Angabe eingefügt:

       „§ 83a    Sonderbeauftragter“.

    d) Die Angabe zu § 87 wird wie folgt gefasst:

       „§ 87     Widerruf der Erlaubnis, Abberufung von
                 Geschäftsleitern“.
    e) Die Zwischenüberschrift vor § 119 und die Anga-
       ben zu den §§ 119 bis 121 werden wie folgt ge-
       fasst:

                 „VIIa. Rückversicherungsaufsicht
       § 119     Erlaubnis; Antrag; einzureichende Unter-
                 lagen
       § 120     Zulässige Rechtsformen; Umfang der
                 Erlaubnis

       § 121     Versagung der Erlaubnis“.

    f) Nach § 121 werden folgende Angaben eingefügt:

       „§ 121a Laufende Rechts- und Finanzaufsicht
       § 121b Anlagegrundsätze
       § 121c Widerruf der Erlaubnis
       § 121d Verordnungsermächtigung

       § 121e Bestandsschutz

                    VIII. Übergangsvorschriften

       § 122     Fortsetzung des Geschäftsbetriebs

       § 123      Sicherungsvermögensfähigkeit

      § 123a Bestehende öffentlich-rechtliche Versor-
             gungseinrichtungen
      § 123b Rückversicherungsunternehmen“.
   g) Nach der Angabe zu § 123 wird folgende Zwi-

      schenüberschrift eingefügt:

                   „VIIIa. Sicherungsfonds“.

   h) Die Angaben zu den §§ 124 bis 133a werden wie
      folgt gefasst:

      „§ 124   Pflichtmitgliedschaft
      § 125    Aufrechterhaltung der Versicherungs-
               verträge

      § 126    Sicherungsfonds
      § 127    Beleihung Privater

      § 128    Aufsicht
      § 129    Finanzierung

      § 130    Rechnungslegung des Sicherungsfonds
      § 131    Mitwirkungspflichten

      § 132    Ausschluss

      § 133    Verschwiegenheitspflicht
      § 133a Zwangsmittel“.

   i) Nach § 144b wird folgende Angabe eingefügt:

      „§ 144c Ordnungswidrigkeiten beim Betrieb des
              Sicherungsfonds“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird aufgehoben.

   b) In Absatz 3 werden nach Nummer 4 folgende
      Nummern 4a und 4b eingefügt:
      „4a. die öffentlich-rechtlichen Krankenversor-
           gungseinrichtungen des Bundeseisenbahn-
           vermögens und die Postbeamtenkranken-
           kasse;
      4b. die Versorgungsanstalt des Bundes und der

          Länder, die Bahnversicherungsanstalt – Ab-
          teilung B – und die Versorgungsanstalt der
          Deutschen Bundespost;“.

3. § 1a wird wie folgt gefasst:
                            „§ 1a
                   Öffentlich-rechtliche
                Versorgungseinrichtungen

      (1) Für öffentlich-rechtliche Versicherungsunter-
   nehmen des öffentlichen Dienstes oder der Kirchen,
   die ausschließlich die Alters-, Invaliditäts- oder Hin-

   terbliebenenversorgung zum Gegenstand haben,
   gelten nur § 13 Abs. 1, die §§ 14, 54 Abs. 4 Satz 1
BGBl. 2004, Seite 3417 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3417
  Nr. 1 und Satz 2, § 55 Abs. 1 und 2, § 55a sowie die
  §§ 81, 81a, 82, 83, 83a, 86, 88, 89 und 89a.

     (2) Soweit öffentlich-rechtliche Einrichtungen,
  einschließlich der rechtlich unselbstständigen kom-
  munalen und kirchlichen Zusatzversorgungskassen
  und der Versorgungsanstalt des Bundes und der
  Länder, im Wege der freiwilligen Versicherung Leis-
  tungen der Altersvorsorge anbieten, ist für die diesen

  Geschäften entsprechenden Verbindlichkeiten und
  Vermögenswerte ein separater Abrechnungsverband
  einzurichten. Die Verbindlichkeiten und Vermögens-
  werte werden ohne die Möglichkeit einer Übertra-
  gung getrennt von den anderen Geschäften der Ein-
  richtung verwaltet und organisiert. Auf den Abrech-
  nungsverband finden die Vorschriften dieses Geset-
  zes über die Geschäfte der Pensionskassen mit Aus-
  nahme des § 156a entsprechend Anwendung; die
  Einrichtungen unterliegen insoweit auch der Ver-
  sicherungsaufsicht.
     (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird
  ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
  Zustimmung des Bundesrates bedarf, öffentlich-
  rechtliche Versicherungsunternehmen im Sinne der
  Absätze 1 und 2, die nicht der Landesaufsicht unter-
  liegen, von der Aufsicht nach diesem Gesetz freizu-
  stellen, wenn nach den gesetzlichen Vorschriften
  über die Errichtung der Unternehmen oder den zwi-
  schen den Unternehmen und ihren Trägern beste-
  henden Vereinbarungen eine Beaufsichtigung zur
  Wahrung der Belange der Versicherten nicht erfor-
  derlich erscheint.

     (4) Für die nach Landesrecht errichteten und der
   Landesaufsicht unterliegenden Versicherungsunter-
   nehmen und öffentlich-rechtlichen Einrichtungen im

   Sinne der Absätze 1 und 2 kann das Landesrecht Ab-

   weichendes bestimmen.“

4. Nach § 1a wird folgender § 1b eingefügt:

                          „§ 1b
          Versicherungs-Holdinggesellschaften

     (1) Versicherungs-Holdinggesellschaften sind Un-

  ternehmen mit Sitz im Inland, deren Haupttätigkeit

  der Erwerb und das Halten von Beteiligungen an

  Erst- oder Rückversicherungsunternehmen ist. Für
  Unternehmen, die auch das Erst- oder Rückver-
  sicherungsgeschäft betreiben, gelten nur die Vor-
  schriften über die Beaufsichtigung von Erst- oder
  Rückversicherungsunternehmen.
     (2) Für Versicherungs-Holdinggesellschaften gel-
  ten neben den Absätzen 3, 4 und 5 nur die §§ 2, 7a
  Abs. 1 Satz 1 und 4 sowie Abs. 2, § 13d Nr. 4a und 5,
  die §§ 83, 84, 89a, 104 sowie 138 entsprechend;
  § 81 Abs. 4 bleibt unberührt.
    (3) In den Fällen des § 104h kann die Aufsichts-
  behörde die erforderlichen Maßnahmen auch gegen-
  über der jeweiligen Versicherungs-Holdinggesell-
  schaft anordnen.
     (4) Die Aufsichtsbehörde kann Befugnisse, die
  Organen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft
  nach Gesetz, Satzung oder Geschäftsordnung zu-
  stehen, ganz oder teilweise auf einen Sonderbeauf-
  tragten übertragen, wenn

    1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein
       oder mehrere Geschäftsleiter die Voraussetzun-
       gen des § 7a Abs. 1 nicht erfüllen, oder

    2. die Versicherungs-Holdinggesellschaft nachhal-
       tig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder
       die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen
       Verordnungen oder Anordnungen verstoßen hat.

    § 83a Abs. 2 gilt entsprechend.

       (5) In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 1 oder
    wenn Geschäftsleiter vorsätzlich oder leichtfertig
    gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, gegen
    die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen
    Verordnungen oder gegen Anordnungen der Auf-
    sichtsbehörde verstoßen und trotz Verwarnung
    durch die Aufsichtsbehörde dieses Verhalten fortset-
    zen, kann die Aufsichtsbehörde auch die Abberufung
    der Geschäftsleiter verlangen und ihnen die Aus-
    übung ihrer Tätigkeit untersagen.“

 5. § 6 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 5 Satz 1 wird in Nummer 2 das Wort
       „oder“ durch ein Komma ersetzt, in Nummer 3 der
       Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende
       Nummer 4 eingefügt:

       „4. wenn es gemäß § 132 von dem Sicherungs-
           fonds ausgeschlossen wurde.“
    b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz 2 angefügt:

       „Ist ein gemäß § 124 sicherungspflichtiges Ver-
       sicherungsunternehmen betroffen, informiert sie
       zusätzlich den Sicherungsfonds.“

 6. In § 11a Abs. 3 Nr. 3 wird der Punkt durch ein Semi-

    kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

    „stellt er bei der Ausübung seiner Tätigkeit Tatsachen
    fest, die den Bestand des Unternehmens gefährden
    oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen
    können, hat er den Vorstand und die Aufsichtsbe-
    hörde unverzüglich zu unterrichten.“

 7. In § 12 Abs. 4a Satz 2 wird nach dem Wort „Für“ die

    Angabe „private Zahnersatzversicherungen nach

    § 58 Abs. 2 SGB V, für“ eingefügt.

 8. In § 12b Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3
    Satz 1 und 3“ durch die Angabe „Absatz 3 Satz 1, 3
    und 4“ ersetzt.

 9. § 13a wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden die Wörter „Mitgliedstaaten
       der Europäischen Gemeinschaft und den anderen
       Vertragsstaaten des EWR Abkommens“ durch die
       Wörter „Mitglied- oder Vertragsstaaten“ und die
       Wörter „Mitgliedstaat oder Vertragsstaat“ durch
       die Wörter „Mitglied- oder Vertragsstaat“ ersetzt.
    b) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter „Mitglied-
       staat oder Vertragsstaat“ durch die Wörter „Mit-
       glied- oder Vertragsstaat“ ersetzt.

10. In § 13d wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a
    eingefügt:
BGBl. 2004, Seite 3418 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3418
    „2a. nach Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbe-
         trieb das Inkrafttreten sowie spätere Änderun-
         gen der Geschäftsordnungen des Vorstandes
         und des Aufsichtsrates unter Beifügung dieser
         Unterlagen,“.

11. § 14 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1a werden die Wörter „mit Sitz in Mit-
       glied- oder Vertragsstaats“ durch die Wörter „mit
       Sitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat“ er-
       setzt.
    b) In Absatz 3 Satz 1 wird vor dem Wort „Bundes-
       anzeiger“ das Wort „elektronischen“ eingefügt.

12. In § 28 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz wird vor dem
    Wort „Bundesanzeiger“ das Wort „elektronischen“
    eingefügt.

13. § 81 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 Satz 6 erster Halbsatz wird vor dem
       Wort „Bundesanzeiger“ das Wort „elektroni-
       schen“ eingefügt.
    b) Absatz 2a wird aufgehoben.

14. § 83 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „(§ 5 Abs. 3 Nr. 4)“

       durch die Angaben „(§ 5 Abs. 3 Nr. 4, § 119 Abs. 2

       Nr. 6)“ ersetzt.

    b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „des Versi-
       cherungsunternehmens“ die Wörter „und der Er-
       füllung der geldwäscherechtlichen Verpflichtun-
       gen durch Versicherungsmakler im Sinne des § 1
       Abs. 4 Satz 2 des Geldwäschegesetzes vom
       25. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1770), das zuletzt
       durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember
       2003 (BGBl. I S. 2676) geändert worden ist,“ ein-
       gefügt.

15. Nach § 83 wird folgender § 83a eingefügt:

                            „§ 83a

                     Sonderbeauftragter
      (1) Die Aufsichtsbehörde kann Befugnisse, die
    Organen eines Versicherungsunternehmens nach
    Gesetz, Satzung oder Geschäftsordnung zustehen,
    ganz oder teilweise auf einen Sonderbeauftragten
    übertragen, wenn

    1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein
       oder mehrere Geschäftsleiter die Voraussetzun-
       gen des § 7a Abs. 1 nicht erfüllen,

    2. das Versicherungsunternehmen nachhaltig gegen
       Bestimmungen dieses Gesetzes oder die zur
       Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Ver-
       ordnungen oder Anordnungen verstoßen hat,
       oder

    3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die
       dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus
       den Versicherungsverträgen gefährdet ist.
       (2) Die durch die Bestellung des Sonderbeauf-
    tragten entstehenden Kosten einschließlich der die-
    sem zu gewährenden Vergütung fallen dem Versiche-

    rungsunternehmen zur Last. Die Höhe dieser Ver-
    gütung setzt die Aufsichtsbehörde fest. Sofern das
    Versicherungsunternehmen zur Zahlung der Vergü-
    tung vorübergehend nicht in der Lage ist, kann die
    Aufsichtsbehörde an den Sonderbeauftragten Vor-
    schusszahlungen erbringen.“

16. In § 84 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 wird das Wort „Garantie-
    fonds“ durch das Wort „Sicherungsfonds“ ersetzt.

17. § 87 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                   „Widerruf der Erlaubnis,
               Abberufung von Geschäftsleitern“.

    b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
         „(6) Die Aufsichtsbehörde kann die Abberu-
       fung von Geschäftsleitern verlangen und diesen
       Geschäftsleitern die Ausübung ihrer Tätigkeit
       untersagen, wenn
       1. ihr Tatsachen bekannt werden, die auch die
          Versagung einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1
          Satz 1 Nr. 1 rechtfertigen würden,
       2. der Geschäftsleiter vorsätzlich oder leichtfer-
          tig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes,
          gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes

          erlassenen Verordnungen oder gegen Anord-

          nungen der Aufsichtsbehörde verstoßen hat

          und trotz Verwarnung durch die Aufsichts-
          behörde dieses Verhalten fortsetzt.“

18. In § 88a wird vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das
    Wort „elektronischen“ eingefügt.

19. § 89a wird wie folgt gefasst:
                             „89a

                Keine aufschiebende Wirkung
       Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß-
    nahmen nach § 1b Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, § 66

    Abs. 3, § 81 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 oder
    § 7 Abs. 2, § 81b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und
    Abs. 4, §§ 83, 83a, 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4
    und 6, §§ 88, 89, 104 Abs. 1a Satz 1, Abs. 2 Satz 1
    bis 3 und Abs. 4, § 121a Abs. 1 in Verbindung mit
    § 81b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4, §§ 83,
    83a Abs. 1 und 2, § 104 Abs. 1a Satz 1, Abs. 2 Satz 1
    bis 3, § 121a Abs. 3, § 121c Abs. 5 haben keine auf-
    schiebende Wirkung.“

20. In § 89b Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2a“
    durch die Angabe „§ 83a“ ersetzt.

21. § 104 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

    „1. der Anzeigende oder, wenn er juristische Person
        ist, ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Ver-
        treter oder, wenn er eine Personenhandelsge-
        sellschaft ist, ein Gesellschafter nicht zuverläs-
        sig ist oder aus anderen Gründen nicht den im
        Interesse einer soliden und umsichtigen Führung
        des Erstversicherungsunternehmens zu stellen-
        den Ansprüchen genügt; dies ist auch der Fall,
BGBl. 2004, Seite 3419 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3419
        wenn der Erwerber der bedeutenden Beteiligung
        nicht darlegen kann, dass er über geeignete und
        ausreichende Mittel zur Umsetzung seiner
        geschäftlichen Pläne für die Fortsetzung und die
        Entwicklung der Geschäfte des Erstversiche-
        rungsunternehmens verfügt und die Belange der
        Versicherten ausreichend gewahrt sind; ferner
        gilt § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz ent-
        sprechend,“.

22. In § 110a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „des Absat-
    zes 2“ durch die Angabe „der Absätze 2 bis 2b“
    ersetzt.

23. Nach § 118 wird folgende Abschnittsüberschrift ein-
    gefügt:
             „VIIa. Rückversicherungsaufsicht“.

24. Nach der neuen Überschrift „VIIa. Rückversiche-
    rungsaufsicht“ werden folgende §§ 119 bis 121e ein-
    gefügt:
                            „§ 119

                     Erlaubnis; Antrag;
                 einzureichende Unterlagen
       (1) Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz oder
    Hauptverwaltung im Inland, die ausschließlich die
    Rückversicherung betreiben, bedürfen zur Aufnah-
    me oder Erweiterung des Geschäftsbetriebs der
    Erlaubnis der Aufsichtsbehörde.

       (2) Mit dem Antrag auf Erlaubnis ist ein Tätigkeits-
    plan vorzulegen. Der Tätigkeitsplan umfasst

     1. die Satzung,

     2. eine Darstellung des Zwecks und der Einrich-
        tung des Unternehmens sowie des Gebietes des
        beabsichtigten Geschäftsbetriebs,

     3. eine geschätzte Bilanz und eine geschätzte Ge-
        winn- und Verlustrechnung für das erste Ge-
        schäftsjahr,
     4. Angaben darüber, welche Risiken im Wege der
        Rückversicherung gedeckt werden sollen, die
        Arten von Rückversicherungsverträgen, welche
        das Rückversicherungsunternehmen mit den
        Vorversicherern zu schließen beabsichtigt,

     5. Unternehmensverträge der in den §§ 291
        und 292 des Aktiengesetzes bezeichneten Art,
     6. eine Übersicht über die Verträge, durch die die
        Bestandsverwaltung, die Leistungsbearbeitung,
        das Rechnungswesen, die Vermögensanlage
        oder die Vermögensverwaltung eines Rückver-
        sicherungsunternehmens ganz oder zu einem
        wesentlichen Teil einem anderen Unternehmen
        auf Dauer übertragen werden soll (Funktions-
        ausgliederung),

     7. Angaben über Art und Umfang der beabsichtig-
        ten Retrozession,
     8. eine Schätzung der für den Aufbau der Verwal-
        tung erforderlichen Aufwendungen; das Unter-
        nehmen hat nachzuweisen, dass die dafür erfor-
        derlichen Mittel (Organisationsfonds) zur Verfü-
        gung stehen,

 9. die Angaben, die für die Beurteilung der Zuver-
    lässigkeit und fachlichen Eignung der Ge-
    schäftsleiter (§ 7a Abs. 1) wesentlich sind,

10. sofern an dem Rückversicherungsunternehmen
    bedeutende Beteiligungen (§ 7a Abs. 2 Satz 3)
    gehalten werden
    a) die Angabe der Inhaber und die Höhe der
       Beteiligungen,

    b) Angaben zu den Tatsachen, die für die Beur-
       teilung der in § 7a Abs. 2 Satz 1 und 2 ge-
       nannten Anforderungen erforderlich sind,
    c) sofern diese Inhaber Jahresabschlüsse auf-
       zustellen haben die Jahresabschlüsse der
       letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungs-
       berichten von unabhängigen Abschlussprü-
       fern, sofern solche zu erstellen sind und der
       Herausgabe an den Antragsteller nach deut-
       schem Recht keine Hindernisse entgegen-
       stehen, und

    d) sofern diese Inhaber Konzernen angehören
       die Angabe der Konzernstruktur und, sofern
       solche Abschlüsse aufzustellen sind, die
       konsolidierten Konzernabschlüsse der letz-
       ten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungs-
       berichten von unabhängigen Abschlussprü-
       fern, sofern solche zu erstellen sind und der
       Herausgabe an den Antragsteller nach deut-
       schem Recht keine Hindernisse entgegen-
       stehen,

11. die Angabe der Tatsachen, die auf eine enge Ver-
    bindung (§ 121 Abs. 3) zwischen dem Rückversi-

    cherungsunternehmen und anderen natürlichen
    Personen oder Unternehmen hinweisen.

   (3) Im Rahmen der Darstellung des beabsichtig-
ten Geschäftsbetriebs ist nachzuweisen, dass
Eigenmittel in Höhe des Mindestbetrages des Garan-
tiefonds (§ 121d) zur Verfügung stehen. Ihre Zusam-
mensetzung ist darzulegen. Zusätzlich sind für die
ersten drei Geschäftsjahre Schätzungen vorzulegen
über die Aufwendungen für Rückversicherungsprovi-
sionen und die sonstigen laufenden Aufwendungen
für den Betrieb des Rückversicherungsgeschäfts,
die voraussichtlichen Beiträge, die voraussichtlichen
Aufwendungen für Versicherungsfälle und die
voraussichtliche Liquiditätslage. Dabei sind die Ver-
hältnisse darzulegen, aus denen sich die künftigen
Verpflichtungen des Unternehmens als dauernd
erfüllbar ergeben sollen, insbesondere welche finan-
ziellen Mittel voraussichtlich zur Verfügung stehen
werden, um die Verpflichtungen aus den Verträgen
und die Anforderungen an die Kapitalausstattung zu
erfüllen.

                       § 120

                   Zulässige
       Rechtsformen; Umfang der Erlaubnis
  (1) Die Erlaubnis darf nur Aktiengesellschaften,
Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit sowie
Körperschaften und Anstalten des öffentlichen
Rechts erteilt werden. Der Ort der Hauptverwaltung
muss im Inland gelegen sein.
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     (2) Die Erlaubnis wird ohne Beschränkung erteilt,
   wenn sich nicht aus Antrag oder Tätigkeitsplan
   etwas anderes ergibt.

      (3) Antrag und Tätigkeitsplan können beschränkt

   werden auf die Schaden- und Unfallrückversiche-
   rung einschließlich der Personenrückversicherung,
   soweit sie nicht Lebensrückversicherung ist (Nicht-
   lebensrückversicherung), oder die Lebensrückver-
   sicherung.
     (4) Die Erlaubnis kann unter Auflagen und Bedin-
   gungen erteilt werden.

                            § 121

                  Versagung der Erlaubnis
       (1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

   1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass
      die Geschäftsleiter die Voraussetzungen des § 7a
      Abs. 1 nicht erfüllen, oder

   2. Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtferti-
      gen, dass der Inhaber einer bedeutenden Beteili-
      gung (§ 7a Abs. 2) an dem Rückversicherungsun-
      ternehmen oder, wenn er eine juristische Person
      ist, auch ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger

      Vertreter, oder, wenn er eine Personenhandelsge-

      sellschaft ist, auch ein Gesellschafter, nicht zuver-

      lässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im
      Interesse einer soliden und umsichtigen Führung
      des Rückversicherungsunternehmens zu stellen-
      den Ansprüchen genügt; dies gilt auch dann,
      wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
      er die von ihm aufgebrachten Mittel für den
      Erwerb der bedeutenden Beteiligung durch eine
      Handlung erbracht hat, die objektiv einen Straf-
      tatbestand erfüllt, oder

   3. nach den zusammen mit dem Antrag nach § 119
      Abs. 2 und 3 eingereichten Informationen und
      Unterlagen die Verpflichtungen aus den Rückver-
      sicherungsverhältnissen nicht genügend als dau-
      ernd erfüllbar dargetan sind.
     (2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn Tat-
   sachen die Annahme rechtfertigen, dass eine wirk-
   same Aufsicht über das Rückversicherungsunter-
   nehmen beeinträchtigt wird. Dies ist insbesondere
   der Fall, wenn
   1. das Rückversicherungsunternehmen mit anderen
      Personen oder Unternehmen in einen Unterneh-
      mensverbund eingebunden ist oder in einer
      engen Verbindung zu einem solchen steht, der
      durch die Struktur des Beteiligungsgeflechts oder
      mangelhafte wirtschaftliche Transparenz eine
      wirksame Aufsicht über das Rückversicherungs-
      unternehmen beeinträchtigt, oder

   2. eine wirksame Aufsicht über das Rückversiche-

      rungsunternehmen beeinträchtigt wird wegen der

      für solche Personen oder Unternehmen gelten-

      den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines

      Drittstaates im Sinne von § 105 Abs. 1 Satz 2

      und 3, oder

   3. eine wirksame Aufsicht über das Rückversiche-
      rungsunternehmen dadurch beeinträchtigt wird,
      dass solche Personen oder Unternehmen im

   Staat ihres Sitzes oder ihrer Hauptverwaltung
   nicht wirksam beaufsichtigt werden und deren
   zuständige Aufsichtsstelle zu einer befriedigen-
   den Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde

   nicht bereit ist.

Die Erlaubnis kann ferner versagt werden, wenn ent-
gegen § 119 Abs. 2 der Antrag keine ausreichenden
Angaben oder Unterlagen enthält.
  (3) Eine enge Verbindung ist gegeben, wenn ein
Rückversicherungsunternehmen und eine andere
natürliche Person oder ein anderes Unternehmen
verbunden sind

1. durch das unmittelbare oder mittelbare Halten
   durch ein oder mehrere Tochterunternehmen
   oder Treuhänder von mindestens 20 Prozent des
   Kapitals, der Stimmrechte einer Versicherungsak-
   tiengesellschaft oder des Gründungsstocks eines
   Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit oder

2. als Mutter- und Tochterunternehmen, mittels
   eines gleichartigen Verhältnisses oder als
   Schwesterunternehmen. Schwesterunternehmen
   sind Unternehmen, die ein gemeinsames Mutter-
   unternehmen haben.

  (4) Aus anderen als den in den Absätzen 1 und 2

genannten Gründen darf die Erlaubnis nicht versagt

werden.

                        § 121a
        Laufende Rechts- und Finanzaufsicht

   (1) Für die in § 119 Abs. 1 genannten Unterneh-
men gelten neben den Vorschriften dieses Ab-
schnitts nur die §§ 7a, 13d Nr. 1, 2, 4, 4a und 5, die
§§ 55 bis 59, 83, 84, 86, 89a, 101 bis 103, 150
und 156 Abs. 2. Die §§ 2, 3, 4, 53c Abs. 1 und 3 bis 4,
§§ 81b, 83a Abs. 1 und 2 und § 104 gelten entspre-
chend. Für Unternehmen, die die Rechtsform eines
Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit haben und
ausschließlich die Rückversicherung betreiben, gel-
ten ferner die §§ 15 bis 38, 39 Abs. 1, 2 und 4, § 40
Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 und 3, §§ 42, 43, 45
bis 52, 87 Abs. 5. § 34 Satz 1 gilt entsprechend auch
für die in § 119 Abs. 1 genannten Unternehmen,
soweit es sich bei diesen um Versicherungsaktienge-
sellschaften handelt.
  (2) Änderungen bezüglich der Angaben nach
§ 119 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 und 5 sowie die Absicht der
Umwandlung eines Rückversicherungsunterneh-
mens nach § 1 des Umwandlungsgesetzes sind der
Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
   (3) Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber den
Unternehmen, den Mitgliedern des Vorstandes
sowie sonstigen Geschäftsleitern oder den die
Unternehmen kontrollierenden Personen alle Anord-
nungen treffen, die geeignet und erforderlich sind,

um sicherzustellen, dass die Gesetze, die für den

Betrieb des Rückversicherungsgeschäfts gelten,

und die aufsichtsbehördlichen Anordnungen ein-

gehalten werden, dass insbesondere die Rückver-

sicherungsunternehmen jederzeit in der Lage sind,

ihre Verpflichtungen aus den Rückversicherungsver-
hältnissen zu erfüllen. Die Aufsichtsbehörde kann
Anordnungen nach Satz 1 auch unmittelbar gegen-
über anderen Unternehmen treffen, soweit sie für ein
BGBl. 2004, Seite 3421 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3421
Rückversicherungsunternehmen Tätigkeiten wahr-
nehmen, die Gegenstand eines Vertrages über Funk-
tionsausgliederungen (§ 119 Abs. 2 Nr. 6) sein kön-
nen.
                       § 121b

                 Anlagegrundsätze

   Für die Vermögensbestände, die der dauernden
Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Rückver-
sicherungsverhältnissen dienen, gilt § 54 Abs. 1 mit
der Maßgabe entsprechend, dass die Angemessen-
heit der Mischung und Streuung unter Berücksichti-
gung der Besonderheiten des jeweiligen Rückver-

sicherungsunternehmens zu bewerten ist; hierbei

sind auch die Kapitalausstattung sowie die gesamte

Finanzsituation des Unternehmens und dessen Kon-

zernstruktur zu beachten. Zu den Vermögensbestän-

den im Sinne des Satzes 1 gehören Vermögenswerte

in Höhe der versicherungstechnischen Rückstellun-

gen sowie der aus Rückversicherungsverhältnissen

entstandenen Verbindlichkeiten und Rechnungsab-

grenzungsposten; die Anteile der Retrozessionare

bleiben außer Betracht. Bei der Ermittlung der

sicherzustellenden Verpflichtungen sind solche Ver-

bindlichkeiten nicht zu berücksichtigen, bei denen

die Sicherstellung durch beim Vorversicherer gestell-

te Bardepots erfolgt.

                       § 121c

               Widerruf der Erlaubnis

   (1) Die Erlaubnis für den Betrieb der Lebensrück-

versicherung, der Nichtlebensrückversicherung oder

für den gesamten Geschäftsbetrieb ist zu widerrufen,

wenn das Rückversicherungsunternehmen aus-

drücklich auf sie verzichtet. Sie ist ferner zu wider-
rufen, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Der
Widerruf der Erlaubnis steht den im Rahmen des
Insolvenzverfahrens erforderlichen Rechtshandlun-
gen des Rückversicherungsunternehmens nicht ent-
gegen. Sie soll widerrufen werden, wenn das Rück-
versicherungsunternehmen

1. seit der Erteilung binnen zwölf Monaten von ihr
   keinen Gebrauch gemacht hat oder

2. seit mehr als sechs Monaten den Geschäftsbe-

   trieb eingestellt hat.

   (2) Die Aufsichtsbehörde kann die Erlaubnis für
den Betrieb der Lebensrückversicherung, der Nicht-
lebensrückversicherung oder für den gesamten
Geschäftsbetrieb widerrufen, wenn das Unterneh-

men

1. die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaub-
   nis nicht mehr erfüllt,

2. in schwerwiegender Weise Verpflichtungen ver-
   letzt, die ihm nach dem Gesetz obliegen,
3. voraussichtlich dauerhaft nicht mehr in der Lage
   sein wird, seine Verpflichtungen gegenüber den
   Vorversicherern zu erfüllen, oder
4. außerstande ist, innerhalb der gesetzten Frist die
   im Solvabilitätsplan oder im Finanzierungsplan
   entsprechend § 81b Abs. 1 oder 2 vorgesehenen
   Maßnahmen durchzuführen.

  (3) Nach dem Widerruf der Erlaubnis dürfen keine
neuen Rückversicherungsverträge mehr abge-
schlossen und früher abgeschlossene nicht erhöht
oder verlängert werden.
   (4) Wird die Erlaubnis widerrufen, so trifft die Auf-
sichtsbehörde alle Maßnahmen, die geeignet sind,

die Interessen der Vorversicherer an der Durchsetz-
barkeit ihrer Forderungen zu wahren. Insbesondere
kann sie die freie Verfügung über Vermögensgegen-
stände des Unternehmens einschränken oder unter-
sagen sowie die Vermögensverwaltung geeigneten
Personen übertragen.

   (5) Werden der Aufsichtsbehörde Tatsachen

bekannt, die die Versagung der Erlaubnis nach § 121

Abs. 1 Nr. 1 rechtfertigen würden, kann sie stattdes-

sen die Abberufung von Geschäftsleitern verlangen,

auf deren Person sich die Tatsachen beziehen, und

diesen Geschäftsleitern auch die Ausübung ihrer

Tätigkeit untersagen. Sie kann ferner die Abberufung

verlangen und die Ausübung der Tätigkeit unter-

sagen, wenn der Geschäftsleiter vorsätzlich oder

leichtfertig gegen die Bestimmungen dieses Geset-

zes, gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes

erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen

der Aufsichtsbehörde verstoßen hat und trotz Ver-

warnung durch die Aufsichtsbehörde dieses Verhal-

ten fortsetzt.

                        § 121d

             Verordnungsermächtigung

  Das Bundesministerium der Finanzen wird er-

mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung

des Bundesrates Vorschriften für Unternehmen im

Sinne des § 119 Abs. 1 zu erlassen

1. über die Berechnung und Höhe der Solvabilitäts-
   spanne und

2. über den für die Lebensrückversicherung und für
   die Nichtlebensrückversicherung maßgebenden
   Mindestbetrag des Garantiefonds nach Maßgabe
   der Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli
   1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwal-
   tungsvorschriften betreffend die Aufnahme und
   Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung

   (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. EG

   Nr. L 228 S. 3), zuletzt geändert durch die Richt-
   linie 2002/13/EG des Europäischen Parlaments
   und des Rates vom 5. März 2002 (ABl. EG Nr. L 77
   S. 17), sowie

3. darüber, wie für die Lebensrückversicherung

   nicht in der Bilanz ausgewiesene Eigenmittel
   errechnet werden und in welchem Umfang sie auf
   die Solvabilitätsspanne und den Garantiefonds
   angerechnet werden dürfen nach Maßgabe der
   Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Par-
   laments und des Rates vom 5. November 2002
   über Lebensversicherungen (ABl. EG Nr. L 345
   S. 1).
                        § 121e
                   Bestandsschutz

   Für Unternehmen, die ausschließlich die Rückver-
sicherung betreiben, dieses Geschäft bereits vor
BGBl. 2004, Seite 3422 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3422
    dem 21. Dezember 2004 ausgeübt haben und als
    Rückversicherungsunternehmen bei der Aufsichts-
    behörde registriert sind, gilt die Erlaubnis (§ 119
    Abs. 1) im Umfang des bisherigen Geschäftsbetriebs
    als erteilt. Sie unterliegen jedoch ohne Einschrän-

    kung der laufenden Aufsicht.“

25. Nach § 123 werden folgende Vorschriften eingefügt:

                           „§ 123a

                          Bestehende

       öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen

       Einrichtungen, die am 21. Dezember 2004 die in
    § 1a Abs. 2 genannten Geschäfte betreiben, haben
    die Anforderungen dieses Gesetzes und seiner
    Durchführungsverordnungen spätestens bis zum
    23. September 2010 zu erfüllen.
                           § 123b

              Rückversicherungsunternehmen

      (1) Unternehmen im Sinne des § 121e haben der
    Aufsichtsbehörde spätestens bis zum 30. Juni 2005
    den bisherigen Geschäftsbetrieb im Wege eines
    Tätigkeitsplans mit den Bestandteilen gemäß § 119
    Abs. 2 Nr. 1, 2, 4, 5 und 10 Buchstabe a darzulegen.

       (2) Für Unternehmen im Sinne des § 121e finden
    § 120 Abs. 1 Satz 1 und § 121b erst Anwendung ab
    dem 1. Januar 2005. § 121a Abs. 1, soweit er auf
    § 53c Abs. 1 und 3 bis 4, § 81b verweist, findet für
    diese Unternehmen erst Anwendung ab dem 1. März
    2007. Für den Zeitraum vom 31. Dezember 2005 bis
    zum 28. Februar 2007 gilt Satz 2 mit der Maßgabe
    der entsprechenden Anwendung des § 1 der Verord-
    nung über die Kapitalausstattung von Versiche-
    rungsunternehmen         (Kapitalausstattungs-Verord-
    nung) vom 13. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1451) in
    der Fassung der Verordnung vom 16. April 1996
    (BGBl. I S. 616); der Garantiefonds beträgt in dem
    genannten Zeitraum mindestens 2 Millionen Euro.
    Soweit die Eigenmittel eines Rückversicherungsun-
    ternehmens zum Stichtag 31. Dezember 2004 gerin-
    ger sind als die fiktive Solvabilitätsspanne, darf das
    Verhältnis der Eigenmittel zur fiktiven Solvabiltäts-
    spanne nicht weiter unterschritten werden.“

26. Nach § 123b wird folgende Überschrift eingefügt:
                  „VIIIa. Sicherungsfonds“.

27. Nach der neuen Überschrift „VIIIa. Sicherungsfonds“

    werden folgende §§ 124 bis 133a eingefügt:

                           „§ 124

                    Pflichtmitgliedschaft

       (1) Unternehmen, die gemäß § 5 Abs. 1 oder

    § 105 Abs. 2 zum Geschäftsbetrieb in den Versiche-

    rungssparten 19 bis 23 (Lebensversicherer) oder

    zum Betrieb der substitutiven Krankenversicherung

    gemäß § 12 (Krankenversicherer) zugelassen sind,
    mit Ausnahme der Pensions- und Sterbekassen,
    müssen einem Sicherungsfonds angehören, der dem

Schutz der Ansprüche ihrer Versicherungsnehmer,
der versicherten Personen, Bezugsberechtigten und
sonstiger aus dem Versicherungsvertrag begünstig-
ter Personen dient.

   (2) Pensionskassen können einem Sicherungs-

fonds freiwillig beitreten. Zur Gewährleistung ver-
gleichbarer Finanzverhältnisse aller Mitglieder kann
der Sicherungsfonds die Aufnahme von der Erfüllung
bestimmter Bedingungen abhängig machen.

                         § 125

                 Aufrechterhaltung

             der Versicherungsverträge
   (1) Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass die
Voraussetzungen des § 89 Abs. 1 Satz 1 bei einem
Versicherungsunternehmen erfüllt sind, welches Mit-
glied eines Sicherungsfonds ist, oder liegt eine
Anzeige gemäß § 88 Abs. 2 eines solchen Versiche-
rungsunternehmens vor, übermittelt sie diese Fest-
stellung dem Sicherungsfonds und informiert hier-
über das betroffene Versicherungsunternehmen.

  (2) Sofern andere Maßnahmen zur Wahrung der
Belange der Versicherten nicht ausreichend sind,
ordnet die Aufsichtsbehörde die Übertragung des
gesamten Bestandes an Versicherungsverträgen mit
den zur Bedeckung der Verbindlichkeiten aus diesen
Verträgen erforderlichen Vermögensgegenstände
auf den zuständigen Sicherungsfonds an.

   (3) Die Rechte und Pflichten des übertragenden
Unternehmens aus den Versicherungsverträgen
gehen mit der Bestandsübertragung auch im Verhält-
nis zu den Versicherungsnehmern auf den Siche-
rungsfonds über; § 415 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs ist nicht anzuwenden.
   (4) Der Sicherungsfonds verwaltet die übernom-
menen Verträge gesondert von seinem restlichen
Vermögen und legt über sie gesondert Rechnung. Er
ermittelt unverzüglich den für die vollständige Be-
deckung der Verpflichtungen aus den Versiche-
rungsverträgen erforderlichen Betrag und stellt ge-
eignete qualifizierte Vermögensgegenstände bereit.
§ 7 Abs. 2, §§ 11a bis 11c, 12, 12a, 12b, 12f, 13d Nr. 7
und 8, §§ 54, 54d Satz 1, §§ 55a, 56a und 81d gelten
insoweit entsprechend; § 81c findet auf die von den
Sicherungsfonds verwalteten Versicherungsverträge
Anwendung, sobald die Aufsichtsbehörde festge-
stellt hat, dass die Sanierung eines übernommenen
Versicherungsbestandes abgeschlossen ist und das
dem Sicherungsfonds hierfür zur Verfügung gestellte
Kapital an die einzahlenden Versicherungsunterneh-
men zurückgewährt wurde.

   (5) Ergibt die Prüfung nach Absatz 4, dass die

Mittel des Sicherungsfonds gemäß § 129 Abs. 4
bis 5a nicht ausreichen, um die Fortführung der Ver-
träge zu gewährleisten, setzt die Aufsichtsbehörde
bei Lebensversicherungsunternehmen die Verpflich-
tungen aus den Verträgen um maximal 5 Prozent der

vertraglich garantierten Leistungen herab. Die Auf-

sichtsbehörde kann außerdem Anordnungen treffen,

um einen außergewöhnlichen Anstieg der Zahl vor-

zeitiger Vertragsbeendigungen zu verhindern.

  (6) Der Sicherungsfonds kann den Versicherungs-
bestand ganz oder teilweise auf in Deutschland zum
BGBl. 2004, Seite 3423 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3423
Versicherungsgeschäft zugelassene Unternehmen
übertragen; für diese Übertragung gilt § 14 entspre-
chend. Der Sicherungsfonds kann die Versiche-
rungsbedingungen und die Tarifbestimmungen der
zu übertragenden Verträge bei der Übertragung
ändern, um sie an die Verhältnisse des übernehmen-
den Versicherers anzupassen, wenn es zur Fortfüh-
rung der Verträge beim übernehmenden Versicherer
zweckmäßig und für die versicherten Personen
zumutbar ist. Die Änderung wird wirksam, wenn sie
unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der
Versicherten angemessen berücksichtigt und ein un-
abhängiger Treuhänder bestätigt, dass diese Voraus-
setzungen erfüllt sind. Für den Treuhänder gelten die
§§ 11b und 12b Abs. 5 entsprechend.
  (7) Mit der Anordnung der Bestandsübertragung
auf den Sicherungsfonds erlischt die Erlaubnis zum
Geschäftsbetrieb des übertragenden Versicherungs-
unternehmens.

  (8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die
Anordnung der Aufsichtsbehörde haben keine auf-
schiebende Wirkung.

                       § 126
                 Sicherungsfonds
   (1) Bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau werden
ein Sicherungsfonds für die Lebensversicherer und
ein Sicherungsfonds für die Krankenversicherer als
nicht rechtsfähige Sondervermögen des Bundes
errichtet. Die Sicherungsfonds können im Rechts-
verkehr handeln, klagen oder verklagt werden.

   (2) Aufgabe der Sicherungsfonds ist der Schutz
der Ansprüche der Versicherungsnehmer, der ver-
sicherten Personen, Bezugsberechtigten und sonsti-
ger aus dem Versicherungsvertrag begünstigter Per-
sonen. Zu diesem Zweck sorgen sie für die Weiter-
führung der Verträge eines betroffenen Versiche-
rungsunternehmens.
   (3) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau verwaltet
die Sicherungsfonds. Für die Verwaltung erhält sie
eine kostendeckende Vergütung aus den Sonder-
vermögen.
  (4) Über den Widerspruch gegen Verwaltungs-
akte eines Sicherungsfonds entscheidet die Bundes-
anstalt.
                       § 127

                 Beleihung Privater
   (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium für Verbraucher-
schutz, Ernährung und Landwirtschaft ohne Zustim-
mung des Bundesrates Aufgaben und Befugnisse

eines oder beider Sicherungsfonds einer juristischen

Person des Privatrechts zu übertragen, wenn diese

bereit ist, die Aufgaben des Sicherungsfonds zu

übernehmen, und hinreichende Gewähr für die Erfül-

lung der Ansprüche der Entschädigungsversicherten

bietet. Eine juristische Person bietet hinreichende

Gewähr, wenn

1. die Personen, die nach Gesetz oder Satzung die
   Geschäftsführung und Vertretung der juristischen
   Person ausüben, zuverlässig und geeignet sind,

2. sie über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwen-
   dige Ausstattung und Organisation, insbesondere
   für die Beitragseinziehung, die Leistungsbearbei-
   tung und die Verwaltung der Mittel verfügt und
   dafür eigene Mittel im Gegenwert von mindestens
   1 Million Euro vorhält,

3. sie nachweist, dass sie zur Organisation ins-
   besondere der Beitragseinziehung, der Leis-
   tungsbearbeitung und der Verwaltung der Mittel
   im Zeitpunkt der Bestandsübertragung gemäß
   § 125 Abs. 2 in der Lage ist.
Auch ein nach § 5 zugelassenes Unternehmen kann
beliehen werden. Durch die Rechtsverordnung nach
Satz 1 kann sich das Bundesministerium der Finan-
zen die Genehmigung der Satzung und von Sat-
zungsänderungen der juristischen Person vorbehal-
ten.

   (2) Im Falle der Beleihung nach Absatz 1 tritt die
juristische Person des Privatrechts in die Rechte und
Pflichten der jeweiligen Sicherungsfonds ein. § 126
Abs. 4 gilt entsprechend. Eine Übertragung der Ver-
mögensmasse erfolgt nicht.

                        § 128
                      Aufsicht

   Die Sicherungsfonds unterliegen der Rechts- und
Fachaufsicht der Bundesanstalt. Die Bundesanstalt
hat Missständen entgegenzuwirken, welche die ord-
nungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Siche-
rungsfonds gefährden können. Die Bundesanstalt
kann Anordnungen treffen, die geeignet und erfor-
derlich sind, diese Missstände zu beseitigen oder zu
verhindern. Der Bundesanstalt stehen gegenüber
den Sicherungsfonds die Auskunfts- und Prüfungs-
rechte nach § 83 Abs. 1 und 3 zu. Im Übrigen gelten
für die Sicherungsfonds nur die Vorschriften dieses
Kapitels sowie § 144c, sofern es sich nicht um ein
nach § 5 zugelassenes Unternehmen handelt.
                        § 129

                    Finanzierung
   (1) Die Versicherungsunternehmen, die einem
Sicherungsfonds angehören, sind verpflichtet, Bei-
träge an den Sicherungsfonds zu leisten. Die Bei-
träge sollen die Fehlbeträge der übernommenen Ver-
sicherungsverträge, die entstehenden Verwaltungs-
kosten und sonstige Kosten, die durch die Tätigkeit
des Sicherungsfonds entstehen, decken. Die an den
Sicherungsfonds geleisteten Beiträge gelten als An-
lage im Sinne des § 1 Abs. 1 und des § 2 Abs. 3 der
Anlageverordnung.

   (2) Für die Erfüllung der Verpflichtungen aus über-

nommenen Versicherungsverträgen haftet der

Sicherungsfonds nur mit dem auf Grund der Bei-

tragsleistungen nach Abzug der Kosten nach Ab-

satz 1 Satz 2 zur Verfügung stehenden Vermögen

sowie den nach § 125 Abs. 2 Satz 1 übertragenen

Vermögensgegenständen. Dieses Vermögen haftet

nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Siche-
rungsfonds. Ein Sicherungsfonds nach § 127 hat die-
ses Vermögen getrennt von seinem übrigen Vermö-
gen zu halten und zu verwalten.
BGBl. 2004, Seite 3424 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3424
      (3) Die für die Übernahme von Versicherungsver-
   trägen angesammelten Mittel sind entsprechend
   § 54 Abs. 1 und 2 anzulegen.

     (4) Der Umfang dieses Vermögens soll 1 Promille
   der Summe der versicherungstechnischen Netto-
   Rückstellungen aller dem Sicherungsfonds ange-
   schlossenen Versicherungsunternehmen nicht unter-
   schreiten.
      (5) Die Versicherungsunternehmen sind verpflich-
   tet, Jahresbeiträge zu leisten. Die Summe der Jah-
   resbeiträge aller dem Sicherungsfonds für die
   Lebensversicherer angehörenden Versicherungsun-
   ternehmen beträgt 0,2 Promille der Summe ihrer ver-
   sicherungstechnischen Netto-Rückstellungen. Der
   individuelle Jahresbeitrag jedes Versicherungsunter-
   nehmens wird vom Sicherungsfonds nach dem in
   der Verordnung nach Absatz 6 festgelegten Verfah-
   ren jährlich ermittelt. Erträge des Sicherungsfonds
   werden an die dem Sicherungsfonds angehörenden
   Versicherungsunternehmen im Verhältnis ihrer Bei-
   träge ausgeschüttet. Der Sicherungsfonds hat Son-
   derbeiträge bis zur Höhe von maximal 1 Promille der
   Summe ihrer versicherungstechnischen Netto-Rück-
   stellungen zu erheben, wenn dies zur Durchführung
   seiner Aufgaben erforderlich ist.

      (5a) Auf den Sicherungsfonds für die Kranken-
   versicherer sind Absatz 1 Satz 3, die Absätze 2 bis 5
   nicht anzuwenden. Der Sicherungsfonds erhebt
   nach der Übernahme der Versicherungsverträge zur
   Erfüllung seiner Aufgaben Sonderbeiträge bis zur
   Höhe von maximal 2 Promille der Summe der ver-
   sicherungstechnischen Netto-Rückstellungen der
   angeschlossenen Krankenversicherungsunterneh-
   men.
      (6) Das Nähere über den Mindestbetrag des
   Sicherungsvermögens, die Jahres- und Sonderbei-
   träge sowie die Obergrenze für die Zahlungen pro
   Kalenderjahr regelt das Bundesministerium der
   Finanzen im Benehmen mit dem Bundesministerium
   für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-
   schaft durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
   des Bundesrates. Hinsichtlich der Jahresbeiträge
   sind Art und Umfang der gesicherten Geschäfte
   sowie die Anzahl, Größe und Geschäftsstruktur der
   dem Sicherungsfonds angehörenden Versiche-
   rungsunternehmen zu berücksichtigen. Die Höhe der
   Beiträge soll auch die Finanz- und Risikolage der
   Beitragszahler berücksichtigen. Die Rechtsverord-
   nung kann auch Bestimmungen zur Anlage der Mittel
   enthalten.

     (7) Aus den Beitragsbescheiden des Sicherungs-

   fonds findet die Vollstreckung nach den Bestimmun-

   gen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes statt.
   Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Siche-
   rungsfonds.

                          § 130
         Rechnungslegung des Sicherungsfonds

     (1) Die Sicherungsfonds haben nach Ablauf eines
   Kalenderjahres einen Jahresabschluss aufzustellen
   und einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder eine
   unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit

der Prüfung der Vollständigkeit des Geschäfts-
berichts und der Richtigkeit der Angaben zu beauf-
tragen. Die Sicherungsfonds haben der Bundesan-
stalt den von ihnen bestellten Prüfer unverzüglich
nach der Bestellung anzuzeigen. Die Bundesanstalt
kann innerhalb eines Monats nach Zugang der
Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlan-
gen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszwecks
geboten ist; Widerspruch und Anfechtungsklage
hiergegen haben keine aufschiebende Wirkung. Der
Geschäftsbericht muss Angaben zur Tätigkeit und zu
den finanziellen Verhältnissen des Sicherungsfonds,
insbesondere zur Höhe und Anlage der Mittel, zur
Verwendung der Mittel für Entschädigungsfälle, zur
Höhe der Beiträge sowie zu den Kosten der Verwal-
tung enthalten.
   (2) Die Sicherungsfonds haben den festgestellten
Geschäftsbericht der Bundesanstalt jeweils bis zum
31. Mai einzureichen. Der Prüfer hat den Bericht über
die Prüfung des Geschäftsberichts der Bundesan-
stalt unverzüglich nach Beendigung der Prüfung ein-
zureichen. Die Bundesanstalt ist auch auf Anforde-
rung über die Angaben nach Absatz 1 Satz 4 zu
unterrichten.

                        § 131
                Mitwirkungspflichten

   (1) Die Versicherungsunternehmen sind verpflich-
tet, dem Sicherungsfonds, dem sie angehören, auf
Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen
vorzulegen, welche der Sicherungsfonds zur Wahr-
nehmung seines Auftrags nach diesem Gesetz benö-
tigt.
   (2) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete
kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in
§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung be-
zeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-
licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen
würde. Der Verpflichtete ist über sein Recht zur Ver-
weigerung der Auskunft zu belehren.
   (3) Die Mitarbeiter der Sicherungsfonds sowie die
Personen, derer sie sich bedienen, können die
Geschäftsräume eines Versicherungsunternehmens
innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäfts-
zeiten betreten, sobald die Aufsichtsbehörde die
Feststellung gemäß § 125 Abs. 1 getroffen hat. Ihnen
sind sämtliche Unterlagen vorzulegen, die sie benöti-
gen, um eine Bestandsübertragung vorzubereiten.
Sofern Funktionen des Versicherungsunternehmens
auf ein anderes Unternehmen ausgegliedert worden

sind, gelten die Sätze 1 und 2 gegenüber diesem

Unternehmen entsprechend.

   (4) Hat das Unternehmen, dessen Bestand über-
tragen wird, Verträge nach § 5 Abs. 3 Nr. 4 oder sons-
tige Dienstleistungsverträge, die der Verwaltung des
Bestandes dienen, abgeschlossen, kann der Siche-
rungsfonds anstelle des Unternehmens in den Ver-
trag eintreten. § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
ist nicht anzuwenden. Eine ordentliche Kündigung
des Vertrages durch den Dienstleister ist frühestens
zu einem Zeitpunkt von zwölf Monaten nach Eintritt
des Sicherungsfonds möglich. Fordert der andere
BGBl. 2004, Seite 3425 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3425
    Teil den Sicherungsfonds zur Ausübung seines Wahl-
    rechts auf, so hat der Sicherungsfonds unverzüglich
    zu erklären, ob er in den Vertrag eintreten will. Unter-
    lässt er dies, kann er auf Erfüllung nicht bestehen.

                             § 132

                         Ausschluss

       (1) Erfüllt ein Versicherungsunternehmen die Bei-
    trags- oder Mitwirkungspflichten nach § 129 oder
    § 131 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
    rechtzeitig, so hat der Sicherungsfonds die Bundes-
    anstalt zu unterrichten. Ist die Bundesanstalt nicht
    die zuständige Aufsichtsbehörde, unterrichtet sie
    diese unverzüglich. Erfüllt das Versicherungsunter-
    nehmen auch innerhalb eines Monats nach Aufforde-

    rung durch die Bundesanstalt seine Verpflichtungen

    nicht, kann der Sicherungsfonds dem Versiche-

    rungsunternehmen mit einer Frist von zwölf Monaten
    den Ausschluss aus dem Sicherungsfonds ankündi-
    gen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Sicherungs-
    fonds mit Zustimmung der Bundesanstalt das Ver-
    sicherungsunternehmen von dem Sicherungsfonds
    ausschließen, wenn die Verpflichtungen von dem
    Versicherungsunternehmen weiterhin nicht erfüllt
    werden. Nach dem Ausschluss haftet der Siche-
    rungsfonds nur noch für Verbindlichkeiten des Ver-
    sicherungsunternehmens, die vor Ablauf dieser Frist
    begründet wurden.
       (2) Für Verbindlichkeiten eines Versicherungs-
    unternehmens, die entstanden sind, nachdem seine
    Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb erloschen ist, haftet
    der Sicherungsfonds nicht.

                             § 133

                  Verschwiegenheitspflicht

       Personen, die bei dem Sicherungsfonds beschäf-

    tigt oder für sie tätig sind, dürfen fremde Geheim-

    nisse, insbesondere Betriebs- oder Geschäftsge-
    heimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwer-
    ten. Sie sind nach dem Gesetz über die förmliche
    Verpflichtung nichtbeamteter Personen vom 2. März
    1974 (BGBl. I S. 469, 547) von der Bundesanstalt auf
    eine gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu
    verpflichten. Ein unbefugtes Offenbaren oder Ver-
    werten im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn
    Tatsachen an die Bundesanstalt weitergegeben wer-
    den.

                            § 133a
                        Zwangsmittel

      (1) Der Sicherungsfonds kann seine Anordnungen

    nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstre-
    ckungsgesetzes durchsetzen.

      (2) Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bei Maß-
    nahmen gemäß § 129 Abs. 1, 5 Satz 1 und § 131
    Abs. 1 bis zu fünfzigtausend Euro.“

28. Dem § 138 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

    „Dasselbe gilt für die gemäß § 133 für einen Siche-
    rungsfonds tätigen Personen.“

29. § 140 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

    „1. ohne Erlaubnis nach § 5 Abs. 1, § 105 Abs. 2,
        § 110d Abs. 1 Satz 1 oder § 119 Abs. 1 das Ver-
        sicherungsgeschäft betreibt,“.

30. § 144 Abs. 1a wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 2 wird nach der Angabe „mit einer
       Rechtsverordnung nach Abs. 6“ ein Komma und
       die Angabe „oder nach § 121a Abs. 2“ eingefügt.
    b) In Nummer 4 wird nach der Angabe „§ 8 Abs. 2“
       die Angabe „oder § 120 Abs. 4“ eingefügt.

    c) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

       „9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 87

           Abs. 6 oder § 121c Abs. 5 zuwiderhandelt

           oder“.

    d) In Nummer 10 wird am Ende der Punkt durch das
       Wort „oder“ ersetzt.

    e) Nach Nummer 10 wird folgende neue Nummer 11
       angefügt:
       „11. entgegen § 131 Abs. 1 eine Auskunft nicht,
            nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
            erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht rich-
            tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
            vorlegt.“
    f) Folgender Satz 2 wird angefügt:

       „Die Bußgeldvorschriften des Satzes 1

       1. Nummer 2, soweit diese sich auf § 104 be-
          zieht, und

       2. Nummer 4, soweit diese sich auf § 81b oder
          § 104 bezieht,

       gelten auch für Rückversicherungsunternehmen

       nach § 119 Abs. 1.“

31. Nach § 144b wird folgender § 144c eingefügt:

                           „§ 144c
                Ordnungswidrigkeiten beim
                Betrieb des Sicherungsfonds

       (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
    leichtfertig entgegen § 130 Abs. 2 Satz 1 den
    Geschäftsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
    dig oder nicht rechtzeitig einreicht.
      (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
    buße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet wer-

    den.“

32. § 156a Abs. 5 wird aufgehoben.

33. In der Anlage Teil D Abschnitt I wird in Nummer 1
    Buchstabe h der Punkt durch ein Semikolon ersetzt
    und folgender Buchstabe i angefügt:

    „i) Angaben über die Zugehörigkeit zu einer Einrich-
        tung zur Sicherung der Ansprüche von Versicher-
        ten (Sicherungsfonds)“.
BGBl. 2004, Seite 3426 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3426
                         Artikel 2
                    Änderung des
               Gesetzes zur Neuordnung
             der Pensionskasse Deutscher
           Eisenbahnen und Straßenbahnen

  Das Gesetz zur Neuordnung der Pensionskasse Deut-

scher Eisenbahnen und Straßenbahnen in der im Bun-

desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7633-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 36 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3242), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 1

             Umwandlung der Pensionskasse
        Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen
      (1) Die Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen
   und Straßenbahnen (Kasse), Körperschaft des öffent-
   lichen Rechts, wird mit Wirkung zum 1. Januar 2006 in

   einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit um-

   gewandelt. Die Vorschriften des Umwandlungsgeset-

   zes sind nicht anzuwenden. Vereinsmitglieder sind die

   bisherigen beteiligten Verwaltungen und Mitglieder
   der Körperschaft.
     (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird
   ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
   mung des Bundesrates die ab dem 1. Januar 2006
   geltende Satzung der Kasse unter Berücksichtigung
   der für den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
   geltenden Mindestanforderungen festzustellen und zu
   bestimmen, dass und wie sie durch die Kasse geän-
   dert werden kann.

     (3) Die Vorstandsmitglieder der Kasse bleiben
   bestellt bis zum Ablauf der Amtszeit, für die sie vor
   dem Wirksamwerden der Umwandlung bestellt sind.
      (4) Die bisherigen Mitglieder des Kuratoriums der
   Kasse sind Mitglieder des Aufsichtsrats. Der Auf-
   sichtsrat trägt die Bezeichnung „Kuratorium“. Sie sind
   bis zum Ablauf der Amtszeit bestellt, für die sie
   gewählt sind.
     (5) Die bisherige Hauptversammlung wird die
   oberste Vertretung der Kasse. Der Vorstand beruft

   spätestens bis zum 30. Juni 2006 die nächste Haupt-

   versammlung ein.
      (6) Die Kasse gilt als zum Geschäftsbetrieb in der
   Versicherungssparte 19 der Anlage Teil A des Ver-
   sicherungsaufsichtsgesetzes zugelassen. Die Kasse
   hat die Anforderungen des § 53c Abs. 1 bis 3c und der
   Kapitalausstattungs-Verordnung spätestens bis zum
   31. Dezember 2007 zu erfüllen. Hat die Kasse die
   geforderte Solvabilitätsspanne bis zum 31. Dezember
   2007 noch nicht voll erreicht, kann die Aufsichts-
   behörde der Kasse eine Frist von längstens zwei Jah-
   ren gewähren, wenn die Kasse einen Solvabilitätsplan
   gemäß § 81b Abs. 1 vorgelegt hat.“

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 2

          Fortführung von Versorgungsleistungen
     (1) Die Versicherungsverhältnisse der Abteilungen
   D, E, F der Kasse werden mit Wirkung zum 1. Januar

   2006 auf die Bahnversicherungsanstalt übertragen.
   Die Bahnversicherungsanstalt – Abteilung B – führt
   die Versicherungsverhältnisse als gesonderte Ver-
   sicherungsbestände weiter. Die Kasse stellt der Bahn-
   versicherungsanstalt nach deren Aufforderung unver-
   züglich sämtliche Vertrags- und Geschäftsunterlagen
   betreffend diese Versicherungsverhältnisse zur Verfü-

   gung und erteilt die erforderlichen Auskünfte; ein

   Zurückbehaltungsrecht steht ihr nicht zu.

      (2) Die Leistungen aus den Versicherungsverhält-
   nissen werden durch Zuschüsse finanziert, soweit die
   Leistungen aus Erstattungsbeträgen der Betriebe
   sowie aus Beiträgen und sonstigen Einnahmen aus
   den dadurch mit ihr begründeten Versicherungsver-
   hältnissen nicht sichergestellt werden können. Die
   Zuschüsse für die Abteilung D trägt der Bund, die
   Zuschüsse zur Abteilung E werden zur Hälfte vom
   Freistaat Bayern, die Zuschüsse zur Abteilung F zur
   Hälfte vom Saarland getragen. Die andere Hälfte der
   laufenden Zuschüsse trägt der Bund.

     (3) Vermögensteile, die nach dem 8. Mai 1945 der

   Kasse unentgeltlich entzogen worden oder in anderer

   Weise fortgefallen sind, fallen bei ihrer Rückerstattung

   oder ihrem Wiederaufleben an den Bund.

     (4) Die Höhe der Bundeszuschüsse setzt der Bun-
   desminister der Finanzen fest.“

3. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                 „§ 3

                       Nachweise über
               die Verwendung der Zuschüsse“.

   b) Das Wort „Pensionskasse“ wird durch das Wort
      „Bahnversicherungsanstalt“ ersetzt.

4. Die §§ 4 und 5 werden aufgehoben.

5. § 6 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 6

                        Neuregelung

                 der Versorgungsleistungen

      (1) Für die Leistungsempfänger der Abteilung D
   gelten die bisher in der Anlage zu § 33 Abs. 1 der
   Kasse festgesetzten Versicherungsbedingungen.
   Werden die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge
   der Versorgungsempfänger des Bundes geändert, so
   hat die Bahnversicherungsanstalt die laufenden Ver-
   sorgungsleistungen aus Versicherungsverhältnissen
   der Abteilung D neu zu regeln. Sofern den laufenden
   Versorgungsleistungen Grundgehälter einer bestimm-
   ten Besoldungsgruppe nicht zugrunde liegen, müssen
   sich die Änderungen im Rahmen der Erhöhungen
   oder Verminderungen der Versorgungsbezüge der-
   jenigen Versorgungsempfänger des Bundes halten,
   deren Bezügen ein Grundgehalt nicht zugrunde liegt.

      (2) Die Leistungsempfänger der Abteilungen E
   und F haben Anspruch auf diejenigen Leistungen, die
   ihnen bei Aufrechterhaltung der bisherigen Versor-
   gungsregelung nach den Satzungsbestimmungen
BGBl. 2004, Seite 3427 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3427
     des Bayerischen Versorgungsverbandes oder der
     Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saar-
     landes, Abteilung Ruhegehalt, zustehen würde, wenn
     die nach bayerischem oder saarländischem Beam-
     tenrecht vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt
     sind. Werden die beamtenrechtlichen Versorgungs-
     bezüge der Versorgungsempfänger des Freistaates
     Bayern bzw. des Saarlandes geändert, so hat die
     Bahnversicherungsanstalt die Versorgungsleistungen
     aus den Abteilungen E und F jeweils entsprechend
     neu zu regeln.“

6. Die §§ 7 bis 9 werden aufgehoben.

                          Artikel 3
          Änderung des Kreditwesengesetzes

   Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 13 des Gesetzes vom
4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166), wird wie folgt geändert:

1.    § 29 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „und § 25a“
         durch die Angabe „ , 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3
         und Abs. 2“ ersetzt.
      b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Geld-
         wäschegesetz“ die Angabe „sowie §§ 24c, 25a
         Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 25b“ eingefügt.

1a. § 51 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 werden nach Satz 2 folgende Sätze
         eingefügt:
         „Die in der Umlage-Verordnung Kredit- und
         Finanzdienstleistungswesen vom 8. März 1999
         (BGBl. I S. 314) enthaltenen Regelungen gelten
         für die Zeit vom 12. März 1999 bis zum
         30. Dezember 2000 in der am 12. März 1999 gel-
         tenden Fassung mit Gesetzeskraft. Für die Zeit
         vom 31. Dezember 2000 bis zum 31. Dezember
         2001 gelten die in der Umlage-Verordnung Kredit-
         und Finanzdienstleistungswesen enthaltenen
         Regelungen in der am 31. Dezember 2000 gelten-
         den Fassung mit Gesetzeskraft. Für die Zeit vom
         1. Januar 2002 bis zum 30. April 2002 gelten die in
         der Umlage-Verordnung Kredit- und Finanz-
         dienstleistungswesen enthaltenen Regelungen in
         der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung mit

         Gesetzeskraft.“
      b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
            „(4) Absatz 1 Satz 3 bis 5 in der Fassung des
         Gesetzes zur Änderung des Versicherungsauf-
         sichtsgesetzes und anderer Gesetzes vom
         15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3416) ist für die
         Zeit vom 12. März 1999 bis zum 30. April 2002 auf
         die angefallenen Kosten des Bundesaufsichts-
         amtes für das Kreditwesen anzuwenden. Im Übri-
         gen sind die Absätze 1 bis 3 für den Zeitraum bis
         zum 30. April 2002 in der bis zum 30. April 2002
         geltenden Fassung auf die angefallenen Kosten
         des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen
         anzuwenden.“

2.    In § 53b Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „25a Abs. 1
      Nr. 3“ durch die Angabe „25a Abs. 1 Nr. 3 und 4“
      ersetzt.

                         Artikel 4
                      Änderung
            des Körperschaftsteuergesetzes

  Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4144), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310), wird wie folgt
geändert:

1. In § 5 Abs. 1 Nr. 16 Satz 3 werden nach dem Wort
   „entsprechend“ die Wörter „für Sicherungsfonds im
   Sinne der §§ 126 und 127 des Versicherungsauf-
   sichtsgesetzes sowie“ eingefügt.

2. In § 34 wird folgender Absatz 3b eingefügt:

       „(3b) § 5 Abs. 1 Nr. 16 in der am 21. Dezember
     2004 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranla-
     gungszeitraum 2005 anzuwenden.“

                        Artikel 4a

                     Änderung des
        Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

  Die §§ 1 und 16 des Finanzdienstleistungsaufsichtsge-
setzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3408) geändert worden ist, werden wie folgt
geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:

       „(4) Die Bundesanstalt ist in Verfahren vor den
     ordentlichen Gerichten von der Zahlung der Gerichts-
     kosten befreit.“

2. § 16 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 16

                           Umlage
        (1) Soweit die Kosten der Bundesanstalt nicht
     durch Gebühren, gesonderte Erstattung nach § 15
     oder sonstige Einnahmen gedeckt werden, sind sie
     einschließlich der Fehlbeträge und der nicht ein-
     gegangenen Beträge des Vorjahres anteilig auf die
     Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Finanz-
     dienstleistungsinstitute, Kursmakler und andere
     Unternehmen, die an einer inländischen Börse zur
     Teilnahme am Handel zugelassen sind, sowie Emit-
     tenten mit Sitz im Inland, deren Wertpapiere an einer
     inländischen Börse zum Handel zugelassen oder mit
     ihrer Zustimmung in den Freiverkehr einbezogen sind,
BGBl. 2004, Seite 3428 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3428
   nach Maßgabe eines geeigneten Verteilungsschlüs-
   sels umzulegen und von der Bundesanstalt nach den
   Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes
   beizutreiben.
      (2) Das Nähere über die Erhebung der Umlage, ins-
   besondere den Verteilungsschlüssel, den Stichtag,
   die Mindestveranlagung, das Umlageverfahren ein-
   schließlich eines geeigneten Schätzverfahrens bei
   nicht zweifelsfreier Datenlage, die Ausschlussfristen
   für die Vorlage von Nachweisen, Zahlungsfristen, die
   Höhe der Säumniszuschläge, die Festsetzung von
   Vorauszahlungen, die Verjährung und die Beitreibung
   bestimmt das Bundesministerium durch Rechtsver-
   ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. Die in
   den §§ 5, 6, 8 und 13 der Verordnung über die Er-
   hebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten
   nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom
   29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), zuletzt geändert
   durch die Verordnung vom 17. Dezember 2003 (BGBl. I
   S. 2745), enthaltenen Regelungen gelten mit Wirkung
   vom 1. Mai 2002 mit Gesetzeskraft. Die Rechtsverord-
   nung kann auch Regelungen zur näheren Bestim-
   mung der Kosten und über die vorläufige Festsetzung
   des Umlagebetrages vorsehen. Das Bundesministe-
   rium kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
   auf die Bundesanstalt übertragen.“

                        Artikel 4b

              Änderung der Verordnung
           über die Erhebung von Gebühren
          und die Umlegung von Kosten nach
       dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

  Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und
die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleis-
tungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I
S. 1504, 1847), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 17. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2745), wird wie folgt
geändert:

1. Die Zwischenüberschrift des Abschnitts 3 wird wie
   folgt gefasst:
                   „Säumniszuschläge,
                Beitreibung; Fälligkeit und
           Verjährung der Umlageforderungen.“

2. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
                           „§ 12a

                      Fälligkeit und
            Verjährung der Umlageforderungen
      (1) Die Umlageforderungen werden mit der Be-
   kanntgabe ihrer Festsetzung an den Umlagepflich-
   tigen fällig, wenn nicht die Bundesanstalt im Einzelfall
   einen späteren Zeitpunkt bestimmt; § 11 bleibt un-
   berührt.
      (2) Die Umlageforderungen verjähren nach drei
   Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Ka-
   lenderjahres, in dem die Forderung fällig geworden ist.
   § 20 Abs. 2 bis 6 des Verwaltungskostengesetzes ist
   entsprechend anzuwenden.“

                        Artikel 4c

                      Rückkehr
         zum einheitlichen Verordnungsrang

  Die auf Artikel 4b beruhenden Teile der Änderung der
Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die
Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungs-
aufsichtsgesetz können auf Grund des § 16 des Finanz-
dienstleistungsaufsichtsgesetzes durch Rechtsverord-
nung geändert werden.

                        Artikel 5

                      Inkrafttreten

   Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag
nach der Verkündung in Kraft. Artikel 3 Nr. 2 tritt am
1. Januar 2005 in Kraft.
                                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                               ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                 Berlin, den 15. Dezember 2004
                                        Für den Bundespräsidenten
                                       Der Präsident des Bundesrates
                                             Matthias Platzeck
                                               Der Bundeskanzler
                                               Gerhard Schröder

                                     Der Bundesminister der
                                              Hans Eichel

Finanzen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 3416. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 6d5f8c560ef3666e….