Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 3416
BGBl. 2004 I S. 3416 · 67.881 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und anderer Gesetze
Vom 15. Dezember 2004
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung
des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I
S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom
9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), wird wie folgt geän-
dert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 1a wird wie folgt gefasst:
„§ 1a Öffentlich-rechtliche Versorgungsein-
richtungen“.
b) Nach § 1a wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 1b Versicherungs-Holdinggesellschaften“.
c) Nach § 83 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 83a Sonderbeauftragter“.
d) Die Angabe zu § 87 wird wie folgt gefasst:
„§ 87 Widerruf der Erlaubnis, Abberufung von
Geschäftsleitern“.
e) Die Zwischenüberschrift vor § 119 und die Anga-
ben zu den §§ 119 bis 121 werden wie folgt ge-
fasst:
„VIIa. Rückversicherungsaufsicht
§ 119 Erlaubnis; Antrag; einzureichende Unter-
lagen
§ 120 Zulässige Rechtsformen; Umfang der
Erlaubnis
§ 121 Versagung der Erlaubnis“.
f) Nach § 121 werden folgende Angaben eingefügt:
„§ 121a Laufende Rechts- und Finanzaufsicht
§ 121b Anlagegrundsätze
§ 121c Widerruf der Erlaubnis
§ 121d Verordnungsermächtigung
§ 121e Bestandsschutz
VIII. Übergangsvorschriften
§ 122 Fortsetzung des Geschäftsbetriebs
§ 123 Sicherungsvermögensfähigkeit
§ 123a Bestehende öffentlich-rechtliche Versor-
gungseinrichtungen
§ 123b Rückversicherungsunternehmen“.
g) Nach der Angabe zu § 123 wird folgende Zwi-
schenüberschrift eingefügt:
„VIIIa. Sicherungsfonds“.
h) Die Angaben zu den §§ 124 bis 133a werden wie
folgt gefasst:
„§ 124 Pflichtmitgliedschaft
§ 125 Aufrechterhaltung der Versicherungs-
verträge
§ 126 Sicherungsfonds
§ 127 Beleihung Privater
§ 128 Aufsicht
§ 129 Finanzierung
§ 130 Rechnungslegung des Sicherungsfonds
§ 131 Mitwirkungspflichten
§ 132 Ausschluss
§ 133 Verschwiegenheitspflicht
§ 133a Zwangsmittel“.
i) Nach § 144b wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 144c Ordnungswidrigkeiten beim Betrieb des
Sicherungsfonds“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) In Absatz 3 werden nach Nummer 4 folgende
Nummern 4a und 4b eingefügt:
„4a. die öffentlich-rechtlichen Krankenversor-
gungseinrichtungen des Bundeseisenbahn-
vermögens und die Postbeamtenkranken-
kasse;
4b. die Versorgungsanstalt des Bundes und der
Länder, die Bahnversicherungsanstalt – Ab-
teilung B – und die Versorgungsanstalt der
Deutschen Bundespost;“.
3. § 1a wird wie folgt gefasst:
„§ 1a
Öffentlich-rechtliche
Versorgungseinrichtungen
(1) Für öffentlich-rechtliche Versicherungsunter-
nehmen des öffentlichen Dienstes oder der Kirchen,
die ausschließlich die Alters-, Invaliditäts- oder Hin-
terbliebenenversorgung zum Gegenstand haben,
gelten nur § 13 Abs. 1, die §§ 14, 54 Abs. 4 Satz 1

Nr. 1 und Satz 2, § 55 Abs. 1 und 2, § 55a sowie die
§§ 81, 81a, 82, 83, 83a, 86, 88, 89 und 89a.
(2) Soweit öffentlich-rechtliche Einrichtungen,
einschließlich der rechtlich unselbstständigen kom-
munalen und kirchlichen Zusatzversorgungskassen
und der Versorgungsanstalt des Bundes und der
Länder, im Wege der freiwilligen Versicherung Leis-
tungen der Altersvorsorge anbieten, ist für die diesen
Geschäften entsprechenden Verbindlichkeiten und
Vermögenswerte ein separater Abrechnungsverband
einzurichten. Die Verbindlichkeiten und Vermögens-
werte werden ohne die Möglichkeit einer Übertra-
gung getrennt von den anderen Geschäften der Ein-
richtung verwaltet und organisiert. Auf den Abrech-
nungsverband finden die Vorschriften dieses Geset-
zes über die Geschäfte der Pensionskassen mit Aus-
nahme des § 156a entsprechend Anwendung; die
Einrichtungen unterliegen insoweit auch der Ver-
sicherungsaufsicht.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, öffentlich-
rechtliche Versicherungsunternehmen im Sinne der
Absätze 1 und 2, die nicht der Landesaufsicht unter-
liegen, von der Aufsicht nach diesem Gesetz freizu-
stellen, wenn nach den gesetzlichen Vorschriften
über die Errichtung der Unternehmen oder den zwi-
schen den Unternehmen und ihren Trägern beste-
henden Vereinbarungen eine Beaufsichtigung zur
Wahrung der Belange der Versicherten nicht erfor-
derlich erscheint.
(4) Für die nach Landesrecht errichteten und der
Landesaufsicht unterliegenden Versicherungsunter-
nehmen und öffentlich-rechtlichen Einrichtungen im
Sinne der Absätze 1 und 2 kann das Landesrecht Ab-
weichendes bestimmen.“
4. Nach § 1a wird folgender § 1b eingefügt:
„§ 1b
Versicherungs-Holdinggesellschaften
(1) Versicherungs-Holdinggesellschaften sind Un-
ternehmen mit Sitz im Inland, deren Haupttätigkeit
der Erwerb und das Halten von Beteiligungen an
Erst- oder Rückversicherungsunternehmen ist. Für
Unternehmen, die auch das Erst- oder Rückver-
sicherungsgeschäft betreiben, gelten nur die Vor-
schriften über die Beaufsichtigung von Erst- oder
Rückversicherungsunternehmen.
(2) Für Versicherungs-Holdinggesellschaften gel-
ten neben den Absätzen 3, 4 und 5 nur die §§ 2, 7a
Abs. 1 Satz 1 und 4 sowie Abs. 2, § 13d Nr. 4a und 5,
die §§ 83, 84, 89a, 104 sowie 138 entsprechend;
§ 81 Abs. 4 bleibt unberührt.
(3) In den Fällen des § 104h kann die Aufsichts-
behörde die erforderlichen Maßnahmen auch gegen-
über der jeweiligen Versicherungs-Holdinggesell-
schaft anordnen.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann Befugnisse, die
Organen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft
nach Gesetz, Satzung oder Geschäftsordnung zu-
stehen, ganz oder teilweise auf einen Sonderbeauf-
tragten übertragen, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein
oder mehrere Geschäftsleiter die Voraussetzun-
gen des § 7a Abs. 1 nicht erfüllen, oder
2. die Versicherungs-Holdinggesellschaft nachhal-
tig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder
die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen
Verordnungen oder Anordnungen verstoßen hat.
§ 83a Abs. 2 gilt entsprechend.
(5) In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 1 oder
wenn Geschäftsleiter vorsätzlich oder leichtfertig
gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, gegen
die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen
Verordnungen oder gegen Anordnungen der Auf-
sichtsbehörde verstoßen und trotz Verwarnung
durch die Aufsichtsbehörde dieses Verhalten fortset-
zen, kann die Aufsichtsbehörde auch die Abberufung
der Geschäftsleiter verlangen und ihnen die Aus-
übung ihrer Tätigkeit untersagen.“
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 1 wird in Nummer 2 das Wort
„oder“ durch ein Komma ersetzt, in Nummer 3 der
Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende
Nummer 4 eingefügt:
„4. wenn es gemäß § 132 von dem Sicherungs-
fonds ausgeschlossen wurde.“
b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Ist ein gemäß § 124 sicherungspflichtiges Ver-
sicherungsunternehmen betroffen, informiert sie
zusätzlich den Sicherungsfonds.“
6. In § 11a Abs. 3 Nr. 3 wird der Punkt durch ein Semi-
kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„stellt er bei der Ausübung seiner Tätigkeit Tatsachen
fest, die den Bestand des Unternehmens gefährden
oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen
können, hat er den Vorstand und die Aufsichtsbe-
hörde unverzüglich zu unterrichten.“
7. In § 12 Abs. 4a Satz 2 wird nach dem Wort „Für“ die
Angabe „private Zahnersatzversicherungen nach
§ 58 Abs. 2 SGB V, für“ eingefügt.
8. In § 12b Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3
Satz 1 und 3“ durch die Angabe „Absatz 3 Satz 1, 3
und 4“ ersetzt.
9. § 13a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaft und den anderen
Vertragsstaaten des EWR Abkommens“ durch die
Wörter „Mitglied- oder Vertragsstaaten“ und die
Wörter „Mitgliedstaat oder Vertragsstaat“ durch
die Wörter „Mitglied- oder Vertragsstaat“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter „Mitglied-
staat oder Vertragsstaat“ durch die Wörter „Mit-
glied- oder Vertragsstaat“ ersetzt.
10. In § 13d wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a
eingefügt:

„2a. nach Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbe-
trieb das Inkrafttreten sowie spätere Änderun-
gen der Geschäftsordnungen des Vorstandes
und des Aufsichtsrates unter Beifügung dieser
Unterlagen,“.
11. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1a werden die Wörter „mit Sitz in Mit-
glied- oder Vertragsstaats“ durch die Wörter „mit
Sitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat“ er-
setzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird vor dem Wort „Bundes-
anzeiger“ das Wort „elektronischen“ eingefügt.
12. In § 28 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz wird vor dem
Wort „Bundesanzeiger“ das Wort „elektronischen“
eingefügt.
13. § 81 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 6 erster Halbsatz wird vor dem
Wort „Bundesanzeiger“ das Wort „elektroni-
schen“ eingefügt.
b) Absatz 2a wird aufgehoben.
14. § 83 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „(§ 5 Abs. 3 Nr. 4)“
durch die Angaben „(§ 5 Abs. 3 Nr. 4, § 119 Abs. 2
Nr. 6)“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „des Versi-
cherungsunternehmens“ die Wörter „und der Er-
füllung der geldwäscherechtlichen Verpflichtun-
gen durch Versicherungsmakler im Sinne des § 1
Abs. 4 Satz 2 des Geldwäschegesetzes vom
25. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1770), das zuletzt
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember
2003 (BGBl. I S. 2676) geändert worden ist,“ ein-
gefügt.
15. Nach § 83 wird folgender § 83a eingefügt:
„§ 83a
Sonderbeauftragter
(1) Die Aufsichtsbehörde kann Befugnisse, die
Organen eines Versicherungsunternehmens nach
Gesetz, Satzung oder Geschäftsordnung zustehen,
ganz oder teilweise auf einen Sonderbeauftragten
übertragen, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein
oder mehrere Geschäftsleiter die Voraussetzun-
gen des § 7a Abs. 1 nicht erfüllen,
2. das Versicherungsunternehmen nachhaltig gegen
Bestimmungen dieses Gesetzes oder die zur
Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Ver-
ordnungen oder Anordnungen verstoßen hat,
oder
3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die
dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus
den Versicherungsverträgen gefährdet ist.
(2) Die durch die Bestellung des Sonderbeauf-
tragten entstehenden Kosten einschließlich der die-
sem zu gewährenden Vergütung fallen dem Versiche-
rungsunternehmen zur Last. Die Höhe dieser Ver-
gütung setzt die Aufsichtsbehörde fest. Sofern das
Versicherungsunternehmen zur Zahlung der Vergü-
tung vorübergehend nicht in der Lage ist, kann die
Aufsichtsbehörde an den Sonderbeauftragten Vor-
schusszahlungen erbringen.“
16. In § 84 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 wird das Wort „Garantie-
fonds“ durch das Wort „Sicherungsfonds“ ersetzt.
17. § 87 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Widerruf der Erlaubnis,
Abberufung von Geschäftsleitern“.
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die Aufsichtsbehörde kann die Abberu-
fung von Geschäftsleitern verlangen und diesen
Geschäftsleitern die Ausübung ihrer Tätigkeit
untersagen, wenn
1. ihr Tatsachen bekannt werden, die auch die
Versagung einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 rechtfertigen würden,
2. der Geschäftsleiter vorsätzlich oder leichtfer-
tig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes,
gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes
erlassenen Verordnungen oder gegen Anord-
nungen der Aufsichtsbehörde verstoßen hat
und trotz Verwarnung durch die Aufsichts-
behörde dieses Verhalten fortsetzt.“
18. In § 88a wird vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das
Wort „elektronischen“ eingefügt.
19. § 89a wird wie folgt gefasst:
„89a
Keine aufschiebende Wirkung
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß-
nahmen nach § 1b Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, § 66
Abs. 3, § 81 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 oder
§ 7 Abs. 2, § 81b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und
Abs. 4, §§ 83, 83a, 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4
und 6, §§ 88, 89, 104 Abs. 1a Satz 1, Abs. 2 Satz 1
bis 3 und Abs. 4, § 121a Abs. 1 in Verbindung mit
§ 81b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4, §§ 83,
83a Abs. 1 und 2, § 104 Abs. 1a Satz 1, Abs. 2 Satz 1
bis 3, § 121a Abs. 3, § 121c Abs. 5 haben keine auf-
schiebende Wirkung.“
20. In § 89b Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2a“
durch die Angabe „§ 83a“ ersetzt.
21. § 104 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. der Anzeigende oder, wenn er juristische Person
ist, ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Ver-
treter oder, wenn er eine Personenhandelsge-
sellschaft ist, ein Gesellschafter nicht zuverläs-
sig ist oder aus anderen Gründen nicht den im
Interesse einer soliden und umsichtigen Führung
des Erstversicherungsunternehmens zu stellen-
den Ansprüchen genügt; dies ist auch der Fall,

wenn der Erwerber der bedeutenden Beteiligung
nicht darlegen kann, dass er über geeignete und
ausreichende Mittel zur Umsetzung seiner
geschäftlichen Pläne für die Fortsetzung und die
Entwicklung der Geschäfte des Erstversiche-
rungsunternehmens verfügt und die Belange der
Versicherten ausreichend gewahrt sind; ferner
gilt § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz ent-
sprechend,“.
22. In § 110a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „des Absat-
zes 2“ durch die Angabe „der Absätze 2 bis 2b“
ersetzt.
23. Nach § 118 wird folgende Abschnittsüberschrift ein-
gefügt:
„VIIa. Rückversicherungsaufsicht“.
24. Nach der neuen Überschrift „VIIa. Rückversiche-
rungsaufsicht“ werden folgende §§ 119 bis 121e ein-
gefügt:
„§ 119
Erlaubnis; Antrag;
einzureichende Unterlagen
(1) Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz oder
Hauptverwaltung im Inland, die ausschließlich die
Rückversicherung betreiben, bedürfen zur Aufnah-
me oder Erweiterung des Geschäftsbetriebs der
Erlaubnis der Aufsichtsbehörde.
(2) Mit dem Antrag auf Erlaubnis ist ein Tätigkeits-
plan vorzulegen. Der Tätigkeitsplan umfasst
1. die Satzung,
2. eine Darstellung des Zwecks und der Einrich-
tung des Unternehmens sowie des Gebietes des
beabsichtigten Geschäftsbetriebs,
3. eine geschätzte Bilanz und eine geschätzte Ge-
winn- und Verlustrechnung für das erste Ge-
schäftsjahr,
4. Angaben darüber, welche Risiken im Wege der
Rückversicherung gedeckt werden sollen, die
Arten von Rückversicherungsverträgen, welche
das Rückversicherungsunternehmen mit den
Vorversicherern zu schließen beabsichtigt,
5. Unternehmensverträge der in den §§ 291
und 292 des Aktiengesetzes bezeichneten Art,
6. eine Übersicht über die Verträge, durch die die
Bestandsverwaltung, die Leistungsbearbeitung,
das Rechnungswesen, die Vermögensanlage
oder die Vermögensverwaltung eines Rückver-
sicherungsunternehmens ganz oder zu einem
wesentlichen Teil einem anderen Unternehmen
auf Dauer übertragen werden soll (Funktions-
ausgliederung),
7. Angaben über Art und Umfang der beabsichtig-
ten Retrozession,
8. eine Schätzung der für den Aufbau der Verwal-
tung erforderlichen Aufwendungen; das Unter-
nehmen hat nachzuweisen, dass die dafür erfor-
derlichen Mittel (Organisationsfonds) zur Verfü-
gung stehen,
9. die Angaben, die für die Beurteilung der Zuver-
lässigkeit und fachlichen Eignung der Ge-
schäftsleiter (§ 7a Abs. 1) wesentlich sind,
10. sofern an dem Rückversicherungsunternehmen
bedeutende Beteiligungen (§ 7a Abs. 2 Satz 3)
gehalten werden
a) die Angabe der Inhaber und die Höhe der
Beteiligungen,
b) Angaben zu den Tatsachen, die für die Beur-
teilung der in § 7a Abs. 2 Satz 1 und 2 ge-
nannten Anforderungen erforderlich sind,
c) sofern diese Inhaber Jahresabschlüsse auf-
zustellen haben die Jahresabschlüsse der
letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungs-
berichten von unabhängigen Abschlussprü-
fern, sofern solche zu erstellen sind und der
Herausgabe an den Antragsteller nach deut-
schem Recht keine Hindernisse entgegen-
stehen, und
d) sofern diese Inhaber Konzernen angehören
die Angabe der Konzernstruktur und, sofern
solche Abschlüsse aufzustellen sind, die
konsolidierten Konzernabschlüsse der letz-
ten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungs-
berichten von unabhängigen Abschlussprü-
fern, sofern solche zu erstellen sind und der
Herausgabe an den Antragsteller nach deut-
schem Recht keine Hindernisse entgegen-
stehen,
11. die Angabe der Tatsachen, die auf eine enge Ver-
bindung (§ 121 Abs. 3) zwischen dem Rückversi-
cherungsunternehmen und anderen natürlichen
Personen oder Unternehmen hinweisen.
(3) Im Rahmen der Darstellung des beabsichtig-
ten Geschäftsbetriebs ist nachzuweisen, dass
Eigenmittel in Höhe des Mindestbetrages des Garan-
tiefonds (§ 121d) zur Verfügung stehen. Ihre Zusam-
mensetzung ist darzulegen. Zusätzlich sind für die
ersten drei Geschäftsjahre Schätzungen vorzulegen
über die Aufwendungen für Rückversicherungsprovi-
sionen und die sonstigen laufenden Aufwendungen
für den Betrieb des Rückversicherungsgeschäfts,
die voraussichtlichen Beiträge, die voraussichtlichen
Aufwendungen für Versicherungsfälle und die
voraussichtliche Liquiditätslage. Dabei sind die Ver-
hältnisse darzulegen, aus denen sich die künftigen
Verpflichtungen des Unternehmens als dauernd
erfüllbar ergeben sollen, insbesondere welche finan-
ziellen Mittel voraussichtlich zur Verfügung stehen
werden, um die Verpflichtungen aus den Verträgen
und die Anforderungen an die Kapitalausstattung zu
erfüllen.
§ 120
Zulässige
Rechtsformen; Umfang der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis darf nur Aktiengesellschaften,
Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit sowie
Körperschaften und Anstalten des öffentlichen
Rechts erteilt werden. Der Ort der Hauptverwaltung
muss im Inland gelegen sein.

(2) Die Erlaubnis wird ohne Beschränkung erteilt,
wenn sich nicht aus Antrag oder Tätigkeitsplan
etwas anderes ergibt.
(3) Antrag und Tätigkeitsplan können beschränkt
werden auf die Schaden- und Unfallrückversiche-
rung einschließlich der Personenrückversicherung,
soweit sie nicht Lebensrückversicherung ist (Nicht-
lebensrückversicherung), oder die Lebensrückver-
sicherung.
(4) Die Erlaubnis kann unter Auflagen und Bedin-
gungen erteilt werden.
§ 121
Versagung der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass
die Geschäftsleiter die Voraussetzungen des § 7a
Abs. 1 nicht erfüllen, oder
2. Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtferti-
gen, dass der Inhaber einer bedeutenden Beteili-
gung (§ 7a Abs. 2) an dem Rückversicherungsun-
ternehmen oder, wenn er eine juristische Person
ist, auch ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger
Vertreter, oder, wenn er eine Personenhandelsge-
sellschaft ist, auch ein Gesellschafter, nicht zuver-
lässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im
Interesse einer soliden und umsichtigen Führung
des Rückversicherungsunternehmens zu stellen-
den Ansprüchen genügt; dies gilt auch dann,
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
er die von ihm aufgebrachten Mittel für den
Erwerb der bedeutenden Beteiligung durch eine
Handlung erbracht hat, die objektiv einen Straf-
tatbestand erfüllt, oder
3. nach den zusammen mit dem Antrag nach § 119
Abs. 2 und 3 eingereichten Informationen und
Unterlagen die Verpflichtungen aus den Rückver-
sicherungsverhältnissen nicht genügend als dau-
ernd erfüllbar dargetan sind.
(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn Tat-
sachen die Annahme rechtfertigen, dass eine wirk-
same Aufsicht über das Rückversicherungsunter-
nehmen beeinträchtigt wird. Dies ist insbesondere
der Fall, wenn
1. das Rückversicherungsunternehmen mit anderen
Personen oder Unternehmen in einen Unterneh-
mensverbund eingebunden ist oder in einer
engen Verbindung zu einem solchen steht, der
durch die Struktur des Beteiligungsgeflechts oder
mangelhafte wirtschaftliche Transparenz eine
wirksame Aufsicht über das Rückversicherungs-
unternehmen beeinträchtigt, oder
2. eine wirksame Aufsicht über das Rückversiche-
rungsunternehmen beeinträchtigt wird wegen der
für solche Personen oder Unternehmen gelten-
den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines
Drittstaates im Sinne von § 105 Abs. 1 Satz 2
und 3, oder
3. eine wirksame Aufsicht über das Rückversiche-
rungsunternehmen dadurch beeinträchtigt wird,
dass solche Personen oder Unternehmen im
Staat ihres Sitzes oder ihrer Hauptverwaltung
nicht wirksam beaufsichtigt werden und deren
zuständige Aufsichtsstelle zu einer befriedigen-
den Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
nicht bereit ist.
Die Erlaubnis kann ferner versagt werden, wenn ent-
gegen § 119 Abs. 2 der Antrag keine ausreichenden
Angaben oder Unterlagen enthält.
(3) Eine enge Verbindung ist gegeben, wenn ein
Rückversicherungsunternehmen und eine andere
natürliche Person oder ein anderes Unternehmen
verbunden sind
1. durch das unmittelbare oder mittelbare Halten
durch ein oder mehrere Tochterunternehmen
oder Treuhänder von mindestens 20 Prozent des
Kapitals, der Stimmrechte einer Versicherungsak-
tiengesellschaft oder des Gründungsstocks eines
Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit oder
2. als Mutter- und Tochterunternehmen, mittels
eines gleichartigen Verhältnisses oder als
Schwesterunternehmen. Schwesterunternehmen
sind Unternehmen, die ein gemeinsames Mutter-
unternehmen haben.
(4) Aus anderen als den in den Absätzen 1 und 2
genannten Gründen darf die Erlaubnis nicht versagt
werden.
§ 121a
Laufende Rechts- und Finanzaufsicht
(1) Für die in § 119 Abs. 1 genannten Unterneh-
men gelten neben den Vorschriften dieses Ab-
schnitts nur die §§ 7a, 13d Nr. 1, 2, 4, 4a und 5, die
§§ 55 bis 59, 83, 84, 86, 89a, 101 bis 103, 150
und 156 Abs. 2. Die §§ 2, 3, 4, 53c Abs. 1 und 3 bis 4,
§§ 81b, 83a Abs. 1 und 2 und § 104 gelten entspre-
chend. Für Unternehmen, die die Rechtsform eines
Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit haben und
ausschließlich die Rückversicherung betreiben, gel-
ten ferner die §§ 15 bis 38, 39 Abs. 1, 2 und 4, § 40
Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 und 3, §§ 42, 43, 45
bis 52, 87 Abs. 5. § 34 Satz 1 gilt entsprechend auch
für die in § 119 Abs. 1 genannten Unternehmen,
soweit es sich bei diesen um Versicherungsaktienge-
sellschaften handelt.
(2) Änderungen bezüglich der Angaben nach
§ 119 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 und 5 sowie die Absicht der
Umwandlung eines Rückversicherungsunterneh-
mens nach § 1 des Umwandlungsgesetzes sind der
Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber den
Unternehmen, den Mitgliedern des Vorstandes
sowie sonstigen Geschäftsleitern oder den die
Unternehmen kontrollierenden Personen alle Anord-
nungen treffen, die geeignet und erforderlich sind,
um sicherzustellen, dass die Gesetze, die für den
Betrieb des Rückversicherungsgeschäfts gelten,
und die aufsichtsbehördlichen Anordnungen ein-
gehalten werden, dass insbesondere die Rückver-
sicherungsunternehmen jederzeit in der Lage sind,
ihre Verpflichtungen aus den Rückversicherungsver-
hältnissen zu erfüllen. Die Aufsichtsbehörde kann
Anordnungen nach Satz 1 auch unmittelbar gegen-
über anderen Unternehmen treffen, soweit sie für ein

Rückversicherungsunternehmen Tätigkeiten wahr-
nehmen, die Gegenstand eines Vertrages über Funk-
tionsausgliederungen (§ 119 Abs. 2 Nr. 6) sein kön-
nen.
§ 121b
Anlagegrundsätze
Für die Vermögensbestände, die der dauernden
Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Rückver-
sicherungsverhältnissen dienen, gilt § 54 Abs. 1 mit
der Maßgabe entsprechend, dass die Angemessen-
heit der Mischung und Streuung unter Berücksichti-
gung der Besonderheiten des jeweiligen Rückver-
sicherungsunternehmens zu bewerten ist; hierbei
sind auch die Kapitalausstattung sowie die gesamte
Finanzsituation des Unternehmens und dessen Kon-
zernstruktur zu beachten. Zu den Vermögensbestän-
den im Sinne des Satzes 1 gehören Vermögenswerte
in Höhe der versicherungstechnischen Rückstellun-
gen sowie der aus Rückversicherungsverhältnissen
entstandenen Verbindlichkeiten und Rechnungsab-
grenzungsposten; die Anteile der Retrozessionare
bleiben außer Betracht. Bei der Ermittlung der
sicherzustellenden Verpflichtungen sind solche Ver-
bindlichkeiten nicht zu berücksichtigen, bei denen
die Sicherstellung durch beim Vorversicherer gestell-
te Bardepots erfolgt.
§ 121c
Widerruf der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis für den Betrieb der Lebensrück-
versicherung, der Nichtlebensrückversicherung oder
für den gesamten Geschäftsbetrieb ist zu widerrufen,
wenn das Rückversicherungsunternehmen aus-
drücklich auf sie verzichtet. Sie ist ferner zu wider-
rufen, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Der
Widerruf der Erlaubnis steht den im Rahmen des
Insolvenzverfahrens erforderlichen Rechtshandlun-
gen des Rückversicherungsunternehmens nicht ent-
gegen. Sie soll widerrufen werden, wenn das Rück-
versicherungsunternehmen
1. seit der Erteilung binnen zwölf Monaten von ihr
keinen Gebrauch gemacht hat oder
2. seit mehr als sechs Monaten den Geschäftsbe-
trieb eingestellt hat.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann die Erlaubnis für
den Betrieb der Lebensrückversicherung, der Nicht-
lebensrückversicherung oder für den gesamten
Geschäftsbetrieb widerrufen, wenn das Unterneh-
men
1. die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaub-
nis nicht mehr erfüllt,
2. in schwerwiegender Weise Verpflichtungen ver-
letzt, die ihm nach dem Gesetz obliegen,
3. voraussichtlich dauerhaft nicht mehr in der Lage
sein wird, seine Verpflichtungen gegenüber den
Vorversicherern zu erfüllen, oder
4. außerstande ist, innerhalb der gesetzten Frist die
im Solvabilitätsplan oder im Finanzierungsplan
entsprechend § 81b Abs. 1 oder 2 vorgesehenen
Maßnahmen durchzuführen.
(3) Nach dem Widerruf der Erlaubnis dürfen keine
neuen Rückversicherungsverträge mehr abge-
schlossen und früher abgeschlossene nicht erhöht
oder verlängert werden.
(4) Wird die Erlaubnis widerrufen, so trifft die Auf-
sichtsbehörde alle Maßnahmen, die geeignet sind,
die Interessen der Vorversicherer an der Durchsetz-
barkeit ihrer Forderungen zu wahren. Insbesondere
kann sie die freie Verfügung über Vermögensgegen-
stände des Unternehmens einschränken oder unter-
sagen sowie die Vermögensverwaltung geeigneten
Personen übertragen.
(5) Werden der Aufsichtsbehörde Tatsachen
bekannt, die die Versagung der Erlaubnis nach § 121
Abs. 1 Nr. 1 rechtfertigen würden, kann sie stattdes-
sen die Abberufung von Geschäftsleitern verlangen,
auf deren Person sich die Tatsachen beziehen, und
diesen Geschäftsleitern auch die Ausübung ihrer
Tätigkeit untersagen. Sie kann ferner die Abberufung
verlangen und die Ausübung der Tätigkeit unter-
sagen, wenn der Geschäftsleiter vorsätzlich oder
leichtfertig gegen die Bestimmungen dieses Geset-
zes, gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes
erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen
der Aufsichtsbehörde verstoßen hat und trotz Ver-
warnung durch die Aufsichtsbehörde dieses Verhal-
ten fortsetzt.
§ 121d
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates Vorschriften für Unternehmen im
Sinne des § 119 Abs. 1 zu erlassen
1. über die Berechnung und Höhe der Solvabilitäts-
spanne und
2. über den für die Lebensrückversicherung und für
die Nichtlebensrückversicherung maßgebenden
Mindestbetrag des Garantiefonds nach Maßgabe
der Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli
1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwal-
tungsvorschriften betreffend die Aufnahme und
Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung
(mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. EG
Nr. L 228 S. 3), zuletzt geändert durch die Richt-
linie 2002/13/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 5. März 2002 (ABl. EG Nr. L 77
S. 17), sowie
3. darüber, wie für die Lebensrückversicherung
nicht in der Bilanz ausgewiesene Eigenmittel
errechnet werden und in welchem Umfang sie auf
die Solvabilitätsspanne und den Garantiefonds
angerechnet werden dürfen nach Maßgabe der
Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 5. November 2002
über Lebensversicherungen (ABl. EG Nr. L 345
S. 1).
§ 121e
Bestandsschutz
Für Unternehmen, die ausschließlich die Rückver-
sicherung betreiben, dieses Geschäft bereits vor

dem 21. Dezember 2004 ausgeübt haben und als
Rückversicherungsunternehmen bei der Aufsichts-
behörde registriert sind, gilt die Erlaubnis (§ 119
Abs. 1) im Umfang des bisherigen Geschäftsbetriebs
als erteilt. Sie unterliegen jedoch ohne Einschrän-
kung der laufenden Aufsicht.“
25. Nach § 123 werden folgende Vorschriften eingefügt:
„§ 123a
Bestehende
öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen
Einrichtungen, die am 21. Dezember 2004 die in
§ 1a Abs. 2 genannten Geschäfte betreiben, haben
die Anforderungen dieses Gesetzes und seiner
Durchführungsverordnungen spätestens bis zum
23. September 2010 zu erfüllen.
§ 123b
Rückversicherungsunternehmen
(1) Unternehmen im Sinne des § 121e haben der
Aufsichtsbehörde spätestens bis zum 30. Juni 2005
den bisherigen Geschäftsbetrieb im Wege eines
Tätigkeitsplans mit den Bestandteilen gemäß § 119
Abs. 2 Nr. 1, 2, 4, 5 und 10 Buchstabe a darzulegen.
(2) Für Unternehmen im Sinne des § 121e finden
§ 120 Abs. 1 Satz 1 und § 121b erst Anwendung ab
dem 1. Januar 2005. § 121a Abs. 1, soweit er auf
§ 53c Abs. 1 und 3 bis 4, § 81b verweist, findet für
diese Unternehmen erst Anwendung ab dem 1. März
2007. Für den Zeitraum vom 31. Dezember 2005 bis
zum 28. Februar 2007 gilt Satz 2 mit der Maßgabe
der entsprechenden Anwendung des § 1 der Verord-
nung über die Kapitalausstattung von Versiche-
rungsunternehmen (Kapitalausstattungs-Verord-
nung) vom 13. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1451) in
der Fassung der Verordnung vom 16. April 1996
(BGBl. I S. 616); der Garantiefonds beträgt in dem
genannten Zeitraum mindestens 2 Millionen Euro.
Soweit die Eigenmittel eines Rückversicherungsun-
ternehmens zum Stichtag 31. Dezember 2004 gerin-
ger sind als die fiktive Solvabilitätsspanne, darf das
Verhältnis der Eigenmittel zur fiktiven Solvabiltäts-
spanne nicht weiter unterschritten werden.“
26. Nach § 123b wird folgende Überschrift eingefügt:
„VIIIa. Sicherungsfonds“.
27. Nach der neuen Überschrift „VIIIa. Sicherungsfonds“
werden folgende §§ 124 bis 133a eingefügt:
„§ 124
Pflichtmitgliedschaft
(1) Unternehmen, die gemäß § 5 Abs. 1 oder
§ 105 Abs. 2 zum Geschäftsbetrieb in den Versiche-
rungssparten 19 bis 23 (Lebensversicherer) oder
zum Betrieb der substitutiven Krankenversicherung
gemäß § 12 (Krankenversicherer) zugelassen sind,
mit Ausnahme der Pensions- und Sterbekassen,
müssen einem Sicherungsfonds angehören, der dem
Schutz der Ansprüche ihrer Versicherungsnehmer,
der versicherten Personen, Bezugsberechtigten und
sonstiger aus dem Versicherungsvertrag begünstig-
ter Personen dient.
(2) Pensionskassen können einem Sicherungs-
fonds freiwillig beitreten. Zur Gewährleistung ver-
gleichbarer Finanzverhältnisse aller Mitglieder kann
der Sicherungsfonds die Aufnahme von der Erfüllung
bestimmter Bedingungen abhängig machen.
§ 125
Aufrechterhaltung
der Versicherungsverträge
(1) Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass die
Voraussetzungen des § 89 Abs. 1 Satz 1 bei einem
Versicherungsunternehmen erfüllt sind, welches Mit-
glied eines Sicherungsfonds ist, oder liegt eine
Anzeige gemäß § 88 Abs. 2 eines solchen Versiche-
rungsunternehmens vor, übermittelt sie diese Fest-
stellung dem Sicherungsfonds und informiert hier-
über das betroffene Versicherungsunternehmen.
(2) Sofern andere Maßnahmen zur Wahrung der
Belange der Versicherten nicht ausreichend sind,
ordnet die Aufsichtsbehörde die Übertragung des
gesamten Bestandes an Versicherungsverträgen mit
den zur Bedeckung der Verbindlichkeiten aus diesen
Verträgen erforderlichen Vermögensgegenstände
auf den zuständigen Sicherungsfonds an.
(3) Die Rechte und Pflichten des übertragenden
Unternehmens aus den Versicherungsverträgen
gehen mit der Bestandsübertragung auch im Verhält-
nis zu den Versicherungsnehmern auf den Siche-
rungsfonds über; § 415 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs ist nicht anzuwenden.
(4) Der Sicherungsfonds verwaltet die übernom-
menen Verträge gesondert von seinem restlichen
Vermögen und legt über sie gesondert Rechnung. Er
ermittelt unverzüglich den für die vollständige Be-
deckung der Verpflichtungen aus den Versiche-
rungsverträgen erforderlichen Betrag und stellt ge-
eignete qualifizierte Vermögensgegenstände bereit.
§ 7 Abs. 2, §§ 11a bis 11c, 12, 12a, 12b, 12f, 13d Nr. 7
und 8, §§ 54, 54d Satz 1, §§ 55a, 56a und 81d gelten
insoweit entsprechend; § 81c findet auf die von den
Sicherungsfonds verwalteten Versicherungsverträge
Anwendung, sobald die Aufsichtsbehörde festge-
stellt hat, dass die Sanierung eines übernommenen
Versicherungsbestandes abgeschlossen ist und das
dem Sicherungsfonds hierfür zur Verfügung gestellte
Kapital an die einzahlenden Versicherungsunterneh-
men zurückgewährt wurde.
(5) Ergibt die Prüfung nach Absatz 4, dass die
Mittel des Sicherungsfonds gemäß § 129 Abs. 4
bis 5a nicht ausreichen, um die Fortführung der Ver-
träge zu gewährleisten, setzt die Aufsichtsbehörde
bei Lebensversicherungsunternehmen die Verpflich-
tungen aus den Verträgen um maximal 5 Prozent der
vertraglich garantierten Leistungen herab. Die Auf-
sichtsbehörde kann außerdem Anordnungen treffen,
um einen außergewöhnlichen Anstieg der Zahl vor-
zeitiger Vertragsbeendigungen zu verhindern.
(6) Der Sicherungsfonds kann den Versicherungs-
bestand ganz oder teilweise auf in Deutschland zum

Versicherungsgeschäft zugelassene Unternehmen
übertragen; für diese Übertragung gilt § 14 entspre-
chend. Der Sicherungsfonds kann die Versiche-
rungsbedingungen und die Tarifbestimmungen der
zu übertragenden Verträge bei der Übertragung
ändern, um sie an die Verhältnisse des übernehmen-
den Versicherers anzupassen, wenn es zur Fortfüh-
rung der Verträge beim übernehmenden Versicherer
zweckmäßig und für die versicherten Personen
zumutbar ist. Die Änderung wird wirksam, wenn sie
unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der
Versicherten angemessen berücksichtigt und ein un-
abhängiger Treuhänder bestätigt, dass diese Voraus-
setzungen erfüllt sind. Für den Treuhänder gelten die
§§ 11b und 12b Abs. 5 entsprechend.
(7) Mit der Anordnung der Bestandsübertragung
auf den Sicherungsfonds erlischt die Erlaubnis zum
Geschäftsbetrieb des übertragenden Versicherungs-
unternehmens.
(8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die
Anordnung der Aufsichtsbehörde haben keine auf-
schiebende Wirkung.
§ 126
Sicherungsfonds
(1) Bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau werden
ein Sicherungsfonds für die Lebensversicherer und
ein Sicherungsfonds für die Krankenversicherer als
nicht rechtsfähige Sondervermögen des Bundes
errichtet. Die Sicherungsfonds können im Rechts-
verkehr handeln, klagen oder verklagt werden.
(2) Aufgabe der Sicherungsfonds ist der Schutz
der Ansprüche der Versicherungsnehmer, der ver-
sicherten Personen, Bezugsberechtigten und sonsti-
ger aus dem Versicherungsvertrag begünstigter Per-
sonen. Zu diesem Zweck sorgen sie für die Weiter-
führung der Verträge eines betroffenen Versiche-
rungsunternehmens.
(3) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau verwaltet
die Sicherungsfonds. Für die Verwaltung erhält sie
eine kostendeckende Vergütung aus den Sonder-
vermögen.
(4) Über den Widerspruch gegen Verwaltungs-
akte eines Sicherungsfonds entscheidet die Bundes-
anstalt.
§ 127
Beleihung Privater
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium für Verbraucher-
schutz, Ernährung und Landwirtschaft ohne Zustim-
mung des Bundesrates Aufgaben und Befugnisse
eines oder beider Sicherungsfonds einer juristischen
Person des Privatrechts zu übertragen, wenn diese
bereit ist, die Aufgaben des Sicherungsfonds zu
übernehmen, und hinreichende Gewähr für die Erfül-
lung der Ansprüche der Entschädigungsversicherten
bietet. Eine juristische Person bietet hinreichende
Gewähr, wenn
1. die Personen, die nach Gesetz oder Satzung die
Geschäftsführung und Vertretung der juristischen
Person ausüben, zuverlässig und geeignet sind,
2. sie über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwen-
dige Ausstattung und Organisation, insbesondere
für die Beitragseinziehung, die Leistungsbearbei-
tung und die Verwaltung der Mittel verfügt und
dafür eigene Mittel im Gegenwert von mindestens
1 Million Euro vorhält,
3. sie nachweist, dass sie zur Organisation ins-
besondere der Beitragseinziehung, der Leis-
tungsbearbeitung und der Verwaltung der Mittel
im Zeitpunkt der Bestandsübertragung gemäß
§ 125 Abs. 2 in der Lage ist.
Auch ein nach § 5 zugelassenes Unternehmen kann
beliehen werden. Durch die Rechtsverordnung nach
Satz 1 kann sich das Bundesministerium der Finan-
zen die Genehmigung der Satzung und von Sat-
zungsänderungen der juristischen Person vorbehal-
ten.
(2) Im Falle der Beleihung nach Absatz 1 tritt die
juristische Person des Privatrechts in die Rechte und
Pflichten der jeweiligen Sicherungsfonds ein. § 126
Abs. 4 gilt entsprechend. Eine Übertragung der Ver-
mögensmasse erfolgt nicht.
§ 128
Aufsicht
Die Sicherungsfonds unterliegen der Rechts- und
Fachaufsicht der Bundesanstalt. Die Bundesanstalt
hat Missständen entgegenzuwirken, welche die ord-
nungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Siche-
rungsfonds gefährden können. Die Bundesanstalt
kann Anordnungen treffen, die geeignet und erfor-
derlich sind, diese Missstände zu beseitigen oder zu
verhindern. Der Bundesanstalt stehen gegenüber
den Sicherungsfonds die Auskunfts- und Prüfungs-
rechte nach § 83 Abs. 1 und 3 zu. Im Übrigen gelten
für die Sicherungsfonds nur die Vorschriften dieses
Kapitels sowie § 144c, sofern es sich nicht um ein
nach § 5 zugelassenes Unternehmen handelt.
§ 129
Finanzierung
(1) Die Versicherungsunternehmen, die einem
Sicherungsfonds angehören, sind verpflichtet, Bei-
träge an den Sicherungsfonds zu leisten. Die Bei-
träge sollen die Fehlbeträge der übernommenen Ver-
sicherungsverträge, die entstehenden Verwaltungs-
kosten und sonstige Kosten, die durch die Tätigkeit
des Sicherungsfonds entstehen, decken. Die an den
Sicherungsfonds geleisteten Beiträge gelten als An-
lage im Sinne des § 1 Abs. 1 und des § 2 Abs. 3 der
Anlageverordnung.
(2) Für die Erfüllung der Verpflichtungen aus über-
nommenen Versicherungsverträgen haftet der
Sicherungsfonds nur mit dem auf Grund der Bei-
tragsleistungen nach Abzug der Kosten nach Ab-
satz 1 Satz 2 zur Verfügung stehenden Vermögen
sowie den nach § 125 Abs. 2 Satz 1 übertragenen
Vermögensgegenständen. Dieses Vermögen haftet
nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Siche-
rungsfonds. Ein Sicherungsfonds nach § 127 hat die-
ses Vermögen getrennt von seinem übrigen Vermö-
gen zu halten und zu verwalten.

(3) Die für die Übernahme von Versicherungsver-
trägen angesammelten Mittel sind entsprechend
§ 54 Abs. 1 und 2 anzulegen.
(4) Der Umfang dieses Vermögens soll 1 Promille
der Summe der versicherungstechnischen Netto-
Rückstellungen aller dem Sicherungsfonds ange-
schlossenen Versicherungsunternehmen nicht unter-
schreiten.
(5) Die Versicherungsunternehmen sind verpflich-
tet, Jahresbeiträge zu leisten. Die Summe der Jah-
resbeiträge aller dem Sicherungsfonds für die
Lebensversicherer angehörenden Versicherungsun-
ternehmen beträgt 0,2 Promille der Summe ihrer ver-
sicherungstechnischen Netto-Rückstellungen. Der
individuelle Jahresbeitrag jedes Versicherungsunter-
nehmens wird vom Sicherungsfonds nach dem in
der Verordnung nach Absatz 6 festgelegten Verfah-
ren jährlich ermittelt. Erträge des Sicherungsfonds
werden an die dem Sicherungsfonds angehörenden
Versicherungsunternehmen im Verhältnis ihrer Bei-
träge ausgeschüttet. Der Sicherungsfonds hat Son-
derbeiträge bis zur Höhe von maximal 1 Promille der
Summe ihrer versicherungstechnischen Netto-Rück-
stellungen zu erheben, wenn dies zur Durchführung
seiner Aufgaben erforderlich ist.
(5a) Auf den Sicherungsfonds für die Kranken-
versicherer sind Absatz 1 Satz 3, die Absätze 2 bis 5
nicht anzuwenden. Der Sicherungsfonds erhebt
nach der Übernahme der Versicherungsverträge zur
Erfüllung seiner Aufgaben Sonderbeiträge bis zur
Höhe von maximal 2 Promille der Summe der ver-
sicherungstechnischen Netto-Rückstellungen der
angeschlossenen Krankenversicherungsunterneh-
men.
(6) Das Nähere über den Mindestbetrag des
Sicherungsvermögens, die Jahres- und Sonderbei-
träge sowie die Obergrenze für die Zahlungen pro
Kalenderjahr regelt das Bundesministerium der
Finanzen im Benehmen mit dem Bundesministerium
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-
schaft durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates. Hinsichtlich der Jahresbeiträge
sind Art und Umfang der gesicherten Geschäfte
sowie die Anzahl, Größe und Geschäftsstruktur der
dem Sicherungsfonds angehörenden Versiche-
rungsunternehmen zu berücksichtigen. Die Höhe der
Beiträge soll auch die Finanz- und Risikolage der
Beitragszahler berücksichtigen. Die Rechtsverord-
nung kann auch Bestimmungen zur Anlage der Mittel
enthalten.
(7) Aus den Beitragsbescheiden des Sicherungs-
fonds findet die Vollstreckung nach den Bestimmun-
gen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes statt.
Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Siche-
rungsfonds.
§ 130
Rechnungslegung des Sicherungsfonds
(1) Die Sicherungsfonds haben nach Ablauf eines
Kalenderjahres einen Jahresabschluss aufzustellen
und einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder eine
unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit
der Prüfung der Vollständigkeit des Geschäfts-
berichts und der Richtigkeit der Angaben zu beauf-
tragen. Die Sicherungsfonds haben der Bundesan-
stalt den von ihnen bestellten Prüfer unverzüglich
nach der Bestellung anzuzeigen. Die Bundesanstalt
kann innerhalb eines Monats nach Zugang der
Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlan-
gen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszwecks
geboten ist; Widerspruch und Anfechtungsklage
hiergegen haben keine aufschiebende Wirkung. Der
Geschäftsbericht muss Angaben zur Tätigkeit und zu
den finanziellen Verhältnissen des Sicherungsfonds,
insbesondere zur Höhe und Anlage der Mittel, zur
Verwendung der Mittel für Entschädigungsfälle, zur
Höhe der Beiträge sowie zu den Kosten der Verwal-
tung enthalten.
(2) Die Sicherungsfonds haben den festgestellten
Geschäftsbericht der Bundesanstalt jeweils bis zum
31. Mai einzureichen. Der Prüfer hat den Bericht über
die Prüfung des Geschäftsberichts der Bundesan-
stalt unverzüglich nach Beendigung der Prüfung ein-
zureichen. Die Bundesanstalt ist auch auf Anforde-
rung über die Angaben nach Absatz 1 Satz 4 zu
unterrichten.
§ 131
Mitwirkungspflichten
(1) Die Versicherungsunternehmen sind verpflich-
tet, dem Sicherungsfonds, dem sie angehören, auf
Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen
vorzulegen, welche der Sicherungsfonds zur Wahr-
nehmung seines Auftrags nach diesem Gesetz benö-
tigt.
(2) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete
kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in
§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung be-
zeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-
licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen
würde. Der Verpflichtete ist über sein Recht zur Ver-
weigerung der Auskunft zu belehren.
(3) Die Mitarbeiter der Sicherungsfonds sowie die
Personen, derer sie sich bedienen, können die
Geschäftsräume eines Versicherungsunternehmens
innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäfts-
zeiten betreten, sobald die Aufsichtsbehörde die
Feststellung gemäß § 125 Abs. 1 getroffen hat. Ihnen
sind sämtliche Unterlagen vorzulegen, die sie benöti-
gen, um eine Bestandsübertragung vorzubereiten.
Sofern Funktionen des Versicherungsunternehmens
auf ein anderes Unternehmen ausgegliedert worden
sind, gelten die Sätze 1 und 2 gegenüber diesem
Unternehmen entsprechend.
(4) Hat das Unternehmen, dessen Bestand über-
tragen wird, Verträge nach § 5 Abs. 3 Nr. 4 oder sons-
tige Dienstleistungsverträge, die der Verwaltung des
Bestandes dienen, abgeschlossen, kann der Siche-
rungsfonds anstelle des Unternehmens in den Ver-
trag eintreten. § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
ist nicht anzuwenden. Eine ordentliche Kündigung
des Vertrages durch den Dienstleister ist frühestens
zu einem Zeitpunkt von zwölf Monaten nach Eintritt
des Sicherungsfonds möglich. Fordert der andere

Teil den Sicherungsfonds zur Ausübung seines Wahl-
rechts auf, so hat der Sicherungsfonds unverzüglich
zu erklären, ob er in den Vertrag eintreten will. Unter-
lässt er dies, kann er auf Erfüllung nicht bestehen.
§ 132
Ausschluss
(1) Erfüllt ein Versicherungsunternehmen die Bei-
trags- oder Mitwirkungspflichten nach § 129 oder
§ 131 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig, so hat der Sicherungsfonds die Bundes-
anstalt zu unterrichten. Ist die Bundesanstalt nicht
die zuständige Aufsichtsbehörde, unterrichtet sie
diese unverzüglich. Erfüllt das Versicherungsunter-
nehmen auch innerhalb eines Monats nach Aufforde-
rung durch die Bundesanstalt seine Verpflichtungen
nicht, kann der Sicherungsfonds dem Versiche-
rungsunternehmen mit einer Frist von zwölf Monaten
den Ausschluss aus dem Sicherungsfonds ankündi-
gen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Sicherungs-
fonds mit Zustimmung der Bundesanstalt das Ver-
sicherungsunternehmen von dem Sicherungsfonds
ausschließen, wenn die Verpflichtungen von dem
Versicherungsunternehmen weiterhin nicht erfüllt
werden. Nach dem Ausschluss haftet der Siche-
rungsfonds nur noch für Verbindlichkeiten des Ver-
sicherungsunternehmens, die vor Ablauf dieser Frist
begründet wurden.
(2) Für Verbindlichkeiten eines Versicherungs-
unternehmens, die entstanden sind, nachdem seine
Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb erloschen ist, haftet
der Sicherungsfonds nicht.
§ 133
Verschwiegenheitspflicht
Personen, die bei dem Sicherungsfonds beschäf-
tigt oder für sie tätig sind, dürfen fremde Geheim-
nisse, insbesondere Betriebs- oder Geschäftsge-
heimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwer-
ten. Sie sind nach dem Gesetz über die förmliche
Verpflichtung nichtbeamteter Personen vom 2. März
1974 (BGBl. I S. 469, 547) von der Bundesanstalt auf
eine gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu
verpflichten. Ein unbefugtes Offenbaren oder Ver-
werten im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn
Tatsachen an die Bundesanstalt weitergegeben wer-
den.
§ 133a
Zwangsmittel
(1) Der Sicherungsfonds kann seine Anordnungen
nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstre-
ckungsgesetzes durchsetzen.
(2) Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bei Maß-
nahmen gemäß § 129 Abs. 1, 5 Satz 1 und § 131
Abs. 1 bis zu fünfzigtausend Euro.“
28. Dem § 138 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Dasselbe gilt für die gemäß § 133 für einen Siche-
rungsfonds tätigen Personen.“
29. § 140 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. ohne Erlaubnis nach § 5 Abs. 1, § 105 Abs. 2,
§ 110d Abs. 1 Satz 1 oder § 119 Abs. 1 das Ver-
sicherungsgeschäft betreibt,“.
30. § 144 Abs. 1a wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird nach der Angabe „mit einer
Rechtsverordnung nach Abs. 6“ ein Komma und
die Angabe „oder nach § 121a Abs. 2“ eingefügt.
b) In Nummer 4 wird nach der Angabe „§ 8 Abs. 2“
die Angabe „oder § 120 Abs. 4“ eingefügt.
c) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
„9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 87
Abs. 6 oder § 121c Abs. 5 zuwiderhandelt
oder“.
d) In Nummer 10 wird am Ende der Punkt durch das
Wort „oder“ ersetzt.
e) Nach Nummer 10 wird folgende neue Nummer 11
angefügt:
„11. entgegen § 131 Abs. 1 eine Auskunft nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht rich-
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
vorlegt.“
f) Folgender Satz 2 wird angefügt:
„Die Bußgeldvorschriften des Satzes 1
1. Nummer 2, soweit diese sich auf § 104 be-
zieht, und
2. Nummer 4, soweit diese sich auf § 81b oder
§ 104 bezieht,
gelten auch für Rückversicherungsunternehmen
nach § 119 Abs. 1.“
31. Nach § 144b wird folgender § 144c eingefügt:
„§ 144c
Ordnungswidrigkeiten beim
Betrieb des Sicherungsfonds
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig entgegen § 130 Abs. 2 Satz 1 den
Geschäftsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
dig oder nicht rechtzeitig einreicht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet wer-
den.“
32. § 156a Abs. 5 wird aufgehoben.
33. In der Anlage Teil D Abschnitt I wird in Nummer 1
Buchstabe h der Punkt durch ein Semikolon ersetzt
und folgender Buchstabe i angefügt:
„i) Angaben über die Zugehörigkeit zu einer Einrich-
tung zur Sicherung der Ansprüche von Versicher-
ten (Sicherungsfonds)“.

Artikel 2
Änderung des
Gesetzes zur Neuordnung
der Pensionskasse Deutscher
Eisenbahnen und Straßenbahnen
Das Gesetz zur Neuordnung der Pensionskasse Deut-
scher Eisenbahnen und Straßenbahnen in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7633-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 36 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3242), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Umwandlung der Pensionskasse
Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen
(1) Die Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen
und Straßenbahnen (Kasse), Körperschaft des öffent-
lichen Rechts, wird mit Wirkung zum 1. Januar 2006 in
einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit um-
gewandelt. Die Vorschriften des Umwandlungsgeset-
zes sind nicht anzuwenden. Vereinsmitglieder sind die
bisherigen beteiligten Verwaltungen und Mitglieder
der Körperschaft.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates die ab dem 1. Januar 2006
geltende Satzung der Kasse unter Berücksichtigung
der für den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
geltenden Mindestanforderungen festzustellen und zu
bestimmen, dass und wie sie durch die Kasse geän-
dert werden kann.
(3) Die Vorstandsmitglieder der Kasse bleiben
bestellt bis zum Ablauf der Amtszeit, für die sie vor
dem Wirksamwerden der Umwandlung bestellt sind.
(4) Die bisherigen Mitglieder des Kuratoriums der
Kasse sind Mitglieder des Aufsichtsrats. Der Auf-
sichtsrat trägt die Bezeichnung „Kuratorium“. Sie sind
bis zum Ablauf der Amtszeit bestellt, für die sie
gewählt sind.
(5) Die bisherige Hauptversammlung wird die
oberste Vertretung der Kasse. Der Vorstand beruft
spätestens bis zum 30. Juni 2006 die nächste Haupt-
versammlung ein.
(6) Die Kasse gilt als zum Geschäftsbetrieb in der
Versicherungssparte 19 der Anlage Teil A des Ver-
sicherungsaufsichtsgesetzes zugelassen. Die Kasse
hat die Anforderungen des § 53c Abs. 1 bis 3c und der
Kapitalausstattungs-Verordnung spätestens bis zum
31. Dezember 2007 zu erfüllen. Hat die Kasse die
geforderte Solvabilitätsspanne bis zum 31. Dezember
2007 noch nicht voll erreicht, kann die Aufsichts-
behörde der Kasse eine Frist von längstens zwei Jah-
ren gewähren, wenn die Kasse einen Solvabilitätsplan
gemäß § 81b Abs. 1 vorgelegt hat.“
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Fortführung von Versorgungsleistungen
(1) Die Versicherungsverhältnisse der Abteilungen
D, E, F der Kasse werden mit Wirkung zum 1. Januar
2006 auf die Bahnversicherungsanstalt übertragen.
Die Bahnversicherungsanstalt – Abteilung B – führt
die Versicherungsverhältnisse als gesonderte Ver-
sicherungsbestände weiter. Die Kasse stellt der Bahn-
versicherungsanstalt nach deren Aufforderung unver-
züglich sämtliche Vertrags- und Geschäftsunterlagen
betreffend diese Versicherungsverhältnisse zur Verfü-
gung und erteilt die erforderlichen Auskünfte; ein
Zurückbehaltungsrecht steht ihr nicht zu.
(2) Die Leistungen aus den Versicherungsverhält-
nissen werden durch Zuschüsse finanziert, soweit die
Leistungen aus Erstattungsbeträgen der Betriebe
sowie aus Beiträgen und sonstigen Einnahmen aus
den dadurch mit ihr begründeten Versicherungsver-
hältnissen nicht sichergestellt werden können. Die
Zuschüsse für die Abteilung D trägt der Bund, die
Zuschüsse zur Abteilung E werden zur Hälfte vom
Freistaat Bayern, die Zuschüsse zur Abteilung F zur
Hälfte vom Saarland getragen. Die andere Hälfte der
laufenden Zuschüsse trägt der Bund.
(3) Vermögensteile, die nach dem 8. Mai 1945 der
Kasse unentgeltlich entzogen worden oder in anderer
Weise fortgefallen sind, fallen bei ihrer Rückerstattung
oder ihrem Wiederaufleben an den Bund.
(4) Die Höhe der Bundeszuschüsse setzt der Bun-
desminister der Finanzen fest.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Nachweise über
die Verwendung der Zuschüsse“.
b) Das Wort „Pensionskasse“ wird durch das Wort
„Bahnversicherungsanstalt“ ersetzt.
4. Die §§ 4 und 5 werden aufgehoben.
5. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Neuregelung
der Versorgungsleistungen
(1) Für die Leistungsempfänger der Abteilung D
gelten die bisher in der Anlage zu § 33 Abs. 1 der
Kasse festgesetzten Versicherungsbedingungen.
Werden die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge
der Versorgungsempfänger des Bundes geändert, so
hat die Bahnversicherungsanstalt die laufenden Ver-
sorgungsleistungen aus Versicherungsverhältnissen
der Abteilung D neu zu regeln. Sofern den laufenden
Versorgungsleistungen Grundgehälter einer bestimm-
ten Besoldungsgruppe nicht zugrunde liegen, müssen
sich die Änderungen im Rahmen der Erhöhungen
oder Verminderungen der Versorgungsbezüge der-
jenigen Versorgungsempfänger des Bundes halten,
deren Bezügen ein Grundgehalt nicht zugrunde liegt.
(2) Die Leistungsempfänger der Abteilungen E
und F haben Anspruch auf diejenigen Leistungen, die
ihnen bei Aufrechterhaltung der bisherigen Versor-
gungsregelung nach den Satzungsbestimmungen

des Bayerischen Versorgungsverbandes oder der
Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saar-
landes, Abteilung Ruhegehalt, zustehen würde, wenn
die nach bayerischem oder saarländischem Beam-
tenrecht vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt
sind. Werden die beamtenrechtlichen Versorgungs-
bezüge der Versorgungsempfänger des Freistaates
Bayern bzw. des Saarlandes geändert, so hat die
Bahnversicherungsanstalt die Versorgungsleistungen
aus den Abteilungen E und F jeweils entsprechend
neu zu regeln.“
6. Die §§ 7 bis 9 werden aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 13 des Gesetzes vom
4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166), wird wie folgt geändert:
1. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „und § 25a“
durch die Angabe „ , 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3
und Abs. 2“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Geld-
wäschegesetz“ die Angabe „sowie §§ 24c, 25a
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 25b“ eingefügt.
1a. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach Satz 2 folgende Sätze
eingefügt:
„Die in der Umlage-Verordnung Kredit- und
Finanzdienstleistungswesen vom 8. März 1999
(BGBl. I S. 314) enthaltenen Regelungen gelten
für die Zeit vom 12. März 1999 bis zum
30. Dezember 2000 in der am 12. März 1999 gel-
tenden Fassung mit Gesetzeskraft. Für die Zeit
vom 31. Dezember 2000 bis zum 31. Dezember
2001 gelten die in der Umlage-Verordnung Kredit-
und Finanzdienstleistungswesen enthaltenen
Regelungen in der am 31. Dezember 2000 gelten-
den Fassung mit Gesetzeskraft. Für die Zeit vom
1. Januar 2002 bis zum 30. April 2002 gelten die in
der Umlage-Verordnung Kredit- und Finanz-
dienstleistungswesen enthaltenen Regelungen in
der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung mit
Gesetzeskraft.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Absatz 1 Satz 3 bis 5 in der Fassung des
Gesetzes zur Änderung des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes und anderer Gesetzes vom
15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3416) ist für die
Zeit vom 12. März 1999 bis zum 30. April 2002 auf
die angefallenen Kosten des Bundesaufsichts-
amtes für das Kreditwesen anzuwenden. Im Übri-
gen sind die Absätze 1 bis 3 für den Zeitraum bis
zum 30. April 2002 in der bis zum 30. April 2002
geltenden Fassung auf die angefallenen Kosten
des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen
anzuwenden.“
2. In § 53b Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „25a Abs. 1
Nr. 3“ durch die Angabe „25a Abs. 1 Nr. 3 und 4“
ersetzt.
Artikel 4
Änderung
des Körperschaftsteuergesetzes
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4144), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310), wird wie folgt
geändert:
1. In § 5 Abs. 1 Nr. 16 Satz 3 werden nach dem Wort
„entsprechend“ die Wörter „für Sicherungsfonds im
Sinne der §§ 126 und 127 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes sowie“ eingefügt.
2. In § 34 wird folgender Absatz 3b eingefügt:
„(3b) § 5 Abs. 1 Nr. 16 in der am 21. Dezember
2004 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranla-
gungszeitraum 2005 anzuwenden.“
Artikel 4a
Änderung des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Die §§ 1 und 16 des Finanzdienstleistungsaufsichtsge-
setzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3408) geändert worden ist, werden wie folgt
geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Bundesanstalt ist in Verfahren vor den
ordentlichen Gerichten von der Zahlung der Gerichts-
kosten befreit.“
2. § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Umlage
(1) Soweit die Kosten der Bundesanstalt nicht
durch Gebühren, gesonderte Erstattung nach § 15
oder sonstige Einnahmen gedeckt werden, sind sie
einschließlich der Fehlbeträge und der nicht ein-
gegangenen Beträge des Vorjahres anteilig auf die
Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Finanz-
dienstleistungsinstitute, Kursmakler und andere
Unternehmen, die an einer inländischen Börse zur
Teilnahme am Handel zugelassen sind, sowie Emit-
tenten mit Sitz im Inland, deren Wertpapiere an einer
inländischen Börse zum Handel zugelassen oder mit
ihrer Zustimmung in den Freiverkehr einbezogen sind,

nach Maßgabe eines geeigneten Verteilungsschlüs-
sels umzulegen und von der Bundesanstalt nach den
Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes
beizutreiben.
(2) Das Nähere über die Erhebung der Umlage, ins-
besondere den Verteilungsschlüssel, den Stichtag,
die Mindestveranlagung, das Umlageverfahren ein-
schließlich eines geeigneten Schätzverfahrens bei
nicht zweifelsfreier Datenlage, die Ausschlussfristen
für die Vorlage von Nachweisen, Zahlungsfristen, die
Höhe der Säumniszuschläge, die Festsetzung von
Vorauszahlungen, die Verjährung und die Beitreibung
bestimmt das Bundesministerium durch Rechtsver-
ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. Die in
den §§ 5, 6, 8 und 13 der Verordnung über die Er-
hebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten
nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom
29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 17. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2745), enthaltenen Regelungen gelten mit Wirkung
vom 1. Mai 2002 mit Gesetzeskraft. Die Rechtsverord-
nung kann auch Regelungen zur näheren Bestim-
mung der Kosten und über die vorläufige Festsetzung
des Umlagebetrages vorsehen. Das Bundesministe-
rium kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf die Bundesanstalt übertragen.“
Artikel 4b
Änderung der Verordnung
über die Erhebung von Gebühren
und die Umlegung von Kosten nach
dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und
die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleis-
tungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I
S. 1504, 1847), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 17. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2745), wird wie folgt
geändert:
1. Die Zwischenüberschrift des Abschnitts 3 wird wie
folgt gefasst:
„Säumniszuschläge,
Beitreibung; Fälligkeit und
Verjährung der Umlageforderungen.“
2. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
„§ 12a
Fälligkeit und
Verjährung der Umlageforderungen
(1) Die Umlageforderungen werden mit der Be-
kanntgabe ihrer Festsetzung an den Umlagepflich-
tigen fällig, wenn nicht die Bundesanstalt im Einzelfall
einen späteren Zeitpunkt bestimmt; § 11 bleibt un-
berührt.
(2) Die Umlageforderungen verjähren nach drei
Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Ka-
lenderjahres, in dem die Forderung fällig geworden ist.
§ 20 Abs. 2 bis 6 des Verwaltungskostengesetzes ist
entsprechend anzuwenden.“
Artikel 4c
Rückkehr
zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 4b beruhenden Teile der Änderung der
Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die
Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungs-
aufsichtsgesetz können auf Grund des § 16 des Finanz-
dienstleistungsaufsichtsgesetzes durch Rechtsverord-
nung geändert werden.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag
nach der Verkündung in Kraft. Artikel 3 Nr. 2 tritt am
1. Januar 2005 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Dezember 2004
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Matthias Platzeck
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der
Hans Eichel
Finanzen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 3416. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 6d5f8c560ef3666e….