Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Finanzaufsichts- und Sicherungsverordnung NRW
FinASVO NRW§ 37 Inventurzählung
Stand: 26.08.2026
Die Finanzaufsicht hat bei den Zieh- und Zählvorgängen darauf zu achten, dass bei der Inventurzählung sämtliche Geldbestände aller Spielautomaten erfasst werden. Auch außerhalb der Geldscheinbehälter in den Spielautomaten befindliches Geld ist zu sammeln und der Zählung zuzuführen.