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§ 37 FinASVO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Inventurzählung

Finanzaufsichts- und Sicherungsverordnung NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Finanzaufsicht hat bei den Zieh- und Zählvorgängen darauf zu achten, dass bei der Inventurzählung sämtliche Geldbestände aller Spielautomaten erfasst werden. Auch außerhalb der Geldscheinbehälter in den Spielautomaten befindliches Geld ist zu sammeln und der Zählung zuzuführen.