Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über Finanzhilfen und Ausgleichsleistungen für den allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr

FinÖPNVV

§ 3 Übertragung der Zuständigkeit für die Gewährung von Ausgleichsleistungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Fin%C3%96PNVV/3#abs-1 (1) Die Zuständigkeit für die Gewährung von Ausgleichsleistungen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 wird auf die Regierungen übertragen, soweit die Ausgleichsleistungen für die Erfüllung der durch allgemeine Vorschrift festgelegten tariflichen Verpflichtungen zur Anerkennung des Deutschlandtickets und des Ermäßigungstickets gewährt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Fin%C3%96PNVV/3#abs-2 (2) Zuständig ist die Regierung, in deren Bezirk das antragstellende Verkehrsunternehmen Betriebsleistungen erbringt. Erbringt ein Verkehrsunternehmen Betriebsleistungen in mehreren Regierungsbezirken, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Schwerpunkt der in Nutzwagenkilometern gemessenen Betriebsleistung.

§ 2 § 4