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# § 3 FinÖPNVV (Bayern) — Übertragung der Zuständigkeit für die Gewährung von Ausgleichsleistungen

Verordnung über Finanzhilfen und Ausgleichsleistungen für den allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zuständigkeit für die Gewährung von Ausgleichsleistungen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 wird auf die Regierungen übertragen, soweit die Ausgleichsleistungen für die Erfüllung der durch allgemeine Vorschrift festgelegten tariflichen Verpflichtungen zur Anerkennung des Deutschlandtickets und des Ermäßigungstickets gewährt werden.

(2) Zuständig ist die Regierung, in deren Bezirk das antragstellende Verkehrsunternehmen Betriebsleistungen erbringt. Erbringt ein Verkehrsunternehmen Betriebsleistungen in mehreren Regierungsbezirken, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Schwerpunkt der in Nutzwagenkilometern gemessenen Betriebsleistung.

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Zitiervorschlag: § 3 FinÖPNVV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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