Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über Finanzhilfen und Ausgleichsleistungen für den allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr
FinÖPNVV§ 2 ÖPNV-Zuweisungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Fin%C3%96PNVV/2#abs-1 (1) Die Höhe und Verteilung der ÖPNV-Zuweisungen werden für die Jahre ab 2025 jährlich festgelegt und ergeben sich unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln aus der Anlage.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Fin%C3%96PNVV/2#abs-2 (2) Den Aufgabenträgern werden zum 1. April eines Jahres 50 % der ÖPNV-Zuweisungen des Vorjahres als Abschlagszahlung für das laufende Jahr ausgezahlt. Die Auszahlung des Restbetrages der ÖPNV-Zuweisungen für das laufende Jahr in endgültiger Höhe erfolgt zum 1. Oktober eines Jahres. Eine Auszahlung des Restbetrages erfolgt nur, sofern der Aufgabenträger bis spätestens zum 1. August eines Jahres folgende Angaben übermittelt:
1. Auskunft, ob und inwieweit eine Übertragung von Aufgaben des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs gemäß Art. 9 BayÖPNVG stattgefunden hat und Vorlage der Verordnung zur Übertragung der Aufgaben,
2. Angaben zu dem Eigenanteil an der Finanzierung des allgemeinen ÖPNV in Euro, der sich aus dem zuletzt festgestellten Jahresabschluss oder der Jahresrechnung ergibt.