Gesetze / Finanzänderungsgesetz 1967 FinÄndG 1967 Art 9 § 2 Stand: 27.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019 Bund Das Sondervermögen für berufliche Leistungsförderung wird aufgelöst.