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Art 9 § 2 FinÄndG 1967

Finanzänderungsgesetz 1967

Stand: 30.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Das Sondervermögen für berufliche Leistungsförderung wird aufgelöst.