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FeuLV

§ 23 Schwerbehinderte Menschen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FeuLV/23#abs-1 (1) Von schwerbehinderten Menschen darf bei der Einstellung, Übertragung höherbewerteter Dienstposten, Beförderung und bei der Zulassung zum Aufstieg nur das Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FeuLV/23#abs-2 (2) Im Prüfungsverfahren und bei der Erstellung von Leistungsnachweisen sind für schwerbehinderte Menschen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen vorzusehen. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht geringer bemessen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FeuLV/23#abs-3 (3) Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit aufgrund der Behinderung zu berücksichtigen.

§ 22 § 24