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FeuLV

§ 16 Übertragung höher bewerteter Dienstposten

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FeuLV/16#abs-1 (1) Die Erprobungszeit auf einem höherbewerteten Dienstposten zum Nachweis der Eignung für ein höheres Amt beträgt für Ämter der Besoldungsgruppen

A 8 bis A 10 mindestens sechs Monate,

A 11 bis A 13 mindestens neun Monate,

A 14 bis A 16 und der Besoldungsordnung B mindestens ein Jahr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FeuLV/16#abs-2 (2) Auf die Erprobungszeiten nach Absatz 1 werden Zeiten einer vorausgegangenen erfolgreichen Bewährung auf einem Dienstposten mit mindestens gleicher Bewertung oder gleicher Art angerechnet. Während der Erprobungszeit ist die Verleihung des Beförderungsamtes ausgeschlossen, für das die Erprobung durchgeführt wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FeuLV/16#abs-3 (3) Die Erprobung kann im Rahmen der Probezeit stattfinden, wenn die sonstigen Voraussetzungen nach dieser Verordnung erfüllt sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FeuLV/16#abs-4 (4) Ergeben sich infolge einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder infolge von Krankheit Fehlzeiten von insgesamt mehr als 90 Kalendertagen, verlängern darüberhinausgehende Fehlzeiten den maßgeblichen Erprobungszeitraum. Beurlaubungen nach § 12 Absatz 3 werden hiervon nicht erfasst. Bei Teilzeitbeschäftigung verlängert sich die Erprobungszeit nur um den Zeitraum einer Beschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FeuLV/16#abs-5 (5) Kann die Eignung für den Dienstposten nicht festgestellt werden, ist dessen Übertragung zu widerrufen oder die Erprobungszeit zunächst um höchstens ein weiteres Jahr zu verlängern.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FeuLV/16#abs-6 (6) Soll einer Beamtin oder einem Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes ein höher bewerteter Dienstposten übertragen werden, auf dem sie oder er die Funktion einer Gruppenführerin oder eines Gruppenführers wahrzunehmen hat, ist bis zum Ende der Erprobungszeit der erfolgreiche Abschluss eines an einer Landesfeuerwehrschule oder vergleichbaren Einrichtung absolvierten Gruppenführungslehrgangs nachzuweisen.

§ 15 § 17