Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fertigungsplaner/Geprüfte Fertigungsplanerin im Tischlerhandwerk
FertigPlTischlPrV§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FertigPlTischlPrV/1#abs-1 (1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Fertigungsplaner/zur Geprüften Fertigungsplanerin im Tischlerhandwerk erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 6 durchführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FertigPlTischlPrV/1#abs-2 (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Fertigungsplaner/zur Geprüften Fertigungsplanerin im Tischlerhandwerk und damit die Befähigung:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FertigPlTischlPrV/1#abs-3 (3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifikation vorhanden ist, folgende im Zusammenhang stehende Aufgaben eines Geprüften Fertigungsplaners/einer Geprüften Fertigungsplanerin im Tischlerhandwerk wahrnehmen zu können:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FertigPlTischlPrV/1#abs-4 (4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fertigungsplaner/Geprüfte Fertigungsplanerin im Tischlerhandwerk.