Gesetze / Fertigpackungsverordnung FertigPackV 1981 § 37 Übergangsvorschriften Bund Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.12.2020. Zur aktuellen Fassung → Die nach früheren Vorschriften erteilten Fabrikmarken für Flaschen gelten als Herstellerzeichen im Sinne dieser Verordnung.