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§ 37 FertigPackV 1981 — Übergangsvorschriften

Fertigpackungsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.12.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die nach früheren Vorschriften erteilten Fabrikmarken für Flaschen gelten als Herstellerzeichen im Sinne dieser Verordnung.