Gesetze / Fertigpackungsverordnung

FertigPackV 1981

§ 25 Minusabweichungen bei bestimmten Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FertigPackV%201981/25#abs-1 (1) Nach Gewicht gekennzeichnete Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge dürfen erstmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Minusabweichungen von der Nennfüllmenge die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Werte nicht überschreitet:

Nennfüllmenge QN in gZulässige Minusabweichung in g
weniger als 1001,0
100 bis weniger als 5002,0
500 bis weniger als 2.0005,0
2.000 bis 10.00010,0

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FertigPackV%201981/25#abs-2 (2) Nach Länge oder Fläche gekennzeichnete Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge dürfen erstmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Minusabweichung von der Nennfüllmenge die in § 23 Abs. 3 festgelegten Werte nicht überschreitet.

§ 24 § 26