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# § 25 FertigPackV 1981 — Minusabweichungen bei bestimmten Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge

Fertigpackungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.12.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Nach Gewicht gekennzeichnete Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge dürfen erstmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Minusabweichungen von der Nennfüllmenge die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Werte nicht überschreitet:

```
Nennfüllmenge QN in g	Zulässige Minusabweichung in g
weniger als 100	1,0
100 bis weniger als 500	2,0
500 bis weniger als 2.000	5,0
2.000 bis 10.000	10,0
```

(2) Nach Länge oder Fläche gekennzeichnete Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge dürfen erstmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Minusabweichung von der Nennfüllmenge die in § 23 Abs. 3 festgelegten Werte nicht überschreitet.

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Zitiervorschlag: § 25 FertigPackV 1981

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FertigPackV%201981/25

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