(1) Nach Gewicht gekennzeichnete Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge dürfen erstmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Minusabweichungen von der Nennfüllmenge die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Werte nicht überschreitet:
| Nennfüllmenge QN in g | Zulässige Minusabweichung in g |
|---|---|
| weniger als 100 | 1,0 |
| 100 bis weniger als 500 | 2,0 |
| 500 bis weniger als 2.000 | 5,0 |
| 2.000 bis 10.000 | 10,0 |
(2) Nach Länge oder Fläche gekennzeichnete Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge dürfen erstmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Minusabweichung von der Nennfüllmenge die in § 23 Abs. 3 festgelegten Werte nicht überschreitet.