Gesetze / Fernunterrichtsschutzgesetz
FernUSG§ 9 Widerrufsfrist bei Fernunterricht gegen Teilzahlungen
Stand: 10.06.2019
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- OLG Dresden, 30.04.2025 – 12 U 1547/24Zitiert von 2
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Wird der Fernunterricht gegen Teilzahlungen erbracht, bestimmt sich die Widerrufsfrist nach § 356b des Bürgerlichen Gesetzbuchs.