Gesetze / Fernunterrichtsschutzgesetz

FernUSG

§ 9 Widerrufsfrist bei Fernunterricht gegen Teilzahlungen

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Wird der Fernunterricht gegen Teilzahlungen erbracht, bestimmt sich die Widerrufsfrist nach § 356b des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

§ 8 § 10