Gesetze / Fernunterrichtsschutzgesetz
FernUSG§ 9 Widerrufsfrist bei Fernunterricht gegen Teilzahlungen
Stand: 10.06.2019
Wird der Fernunterricht gegen Teilzahlungen erbracht, bestimmt sich die Widerrufsfrist nach § 356b des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 9 FernUSG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Dresden, 30.04.2025 – 12 U 1547/24Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.09.2013 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I 3642)
BGBl. 2013 I S. 3642
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29.07.2009 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2355)
BGBl. 2009 I S. 2355
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26.11.2001 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 5 Abs. 31 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2001 I S. 3138
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.