Gesetze / Feinwerkmechanikermeisterverordnung

FeinwerkMechMstrV

§ 4 Meisterprüfungsprojekt

Stand: 01.07.2025

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FeinwerkMechMstrV%202025/4#abs-1 (1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungsarbeiten, Durchführungsarbeiten, Kontrollarbeiten und Dokumentationsarbeiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FeinwerkMechMstrV%202025/4#abs-2 (2) Als Meisterprüfungsprojekt sind folgende Arbeiten durchzuführen:

1.
im Rahmen der Planungsarbeiten Werkstattzeichnungen und dazugehörigen Stücklisten, eine Kalkulation sowie einen Arbeitsplan unter Verwendung von Konstruktionssoftware CAD und Enterprise-Resource-Planning-Systemen erstellen,
2.
auf Grundlage der Tätigkeiten nach Nummer 1 folgende Durchführungsarbeiten erbringen:
a)
im Schwerpunkt Maschinenbau mindestens eine Maschine, Vorrichtung oder deren Komponenten anfertigen,
b)
im Schwerpunkt Werkzeugbau mindestens ein Schnittwerkzeug, Stanzwerkzeug oder Umformwerkzeug, eine Form, Vorrichtung oder deren Komponenten anfertigen,
c)
im Schwerpunkt Feinmechanik mindestens ein Instrument, ein Feingerät oder Komponenten davon, einschließlich steuerungstechnischer Elemente, anfertigen oder
d)
im Schwerpunkt Zerspanungstechnik mindestens ein geometrisches Bauteil, eine Vorrichtung oder deren Komponenten anfertigen sowie
3.
Kontrollarbeiten und Dokumentationsarbeiten zu erbringen, bestehend aus Messprotokollen erstellen, ausfüllen und auswerten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FeinwerkMechMstrV%202025/4#abs-3 (3) Die Anforderungen an das jeweilige Meisterprüfungsprojekt werden nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FeinwerkMechMstrV%202025/4#abs-4 (4) Die Auswahl der Durchführungsarbeiten nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis d erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss unter Berücksichtigung des vom Prüfling gewählten Schwerpunktes nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FeinwerkMechMstrV%202025/4#abs-5 (5) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling acht Arbeitstage zur Verfügung.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FeinwerkMechMstrV%202025/4#abs-6 (6) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet:

1.
die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterlagen, bestehend aus Werkstattzeichnungen und dazugehörigen Stücklisten, einer Kalkulation sowie einem Arbeitsplan, mit 40 Prozent,
2.
die Durchführungsarbeiten mit 40 Prozent und
3.
die Kontrollarbeiten und die Dokumentationsarbeiten anhand der Dokumentationsunterlagen mit 20 Prozent.
§ 3 § 5