Gesetze / Feinwerkmechanikermeisterverordnung
FeinwerkMechMstrV§ 4 Meisterprüfungsprojekt
Stand: 01.07.2025
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- VG Karlsruhe, 20.05.2015 – 7 K 2232/13Zitiert von 4
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FeinwerkMechMstrV%202025/4#abs-1 (1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungsarbeiten, Durchführungsarbeiten, Kontrollarbeiten und Dokumentationsarbeiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FeinwerkMechMstrV%202025/4#abs-2 (2) Als Meisterprüfungsprojekt sind folgende Arbeiten durchzuführen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FeinwerkMechMstrV%202025/4#abs-3 (3) Die Anforderungen an das jeweilige Meisterprüfungsprojekt werden nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FeinwerkMechMstrV%202025/4#abs-4 (4) Die Auswahl der Durchführungsarbeiten nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis d erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss unter Berücksichtigung des vom Prüfling gewählten Schwerpunktes nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FeinwerkMechMstrV%202025/4#abs-5 (5) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling acht Arbeitstage zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FeinwerkMechMstrV%202025/4#abs-6 (6) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet: