Gesetze / Feinwerkmechanikermeisterverordnung

FeinwerkMechMstrV

§ 5 Fachgespräch

Stand: 01.07.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FeinwerkMechMstrV%202025/5#abs-1 (1) Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,
2.
Kundinnen und Kunden zu beraten und dabei den jeweiligen Kundenwunsch sowie wirtschaftliche, rechtliche und technische Gesichtspunkte in das Beratungsgespräch einzubeziehen,
3.
sein Vorgehen bei der Planung und Durchführung des Meisterprüfungsprojekts zu begründen sowie
4.
mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei aktuelle Entwicklungen im Feinwerkmechaniker-Handwerk zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FeinwerkMechMstrV%202025/5#abs-2 (2) Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern.

§ 4 § 6