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# § 9 FeinwAusbV — Gewichtungs- und Bestehensregelung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker und zur Feinwerkmechanikerin  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

```
1.	Prüfungsbereich „Arbeitsauftrag“	30 Prozent,
2.	Prüfungsbereich „Kundenauftrag“	35 Prozent,
3.	Prüfungsbereich „Fertigungstechnik“	12,5 Prozent,
4.	Prüfungsbereich „Funktionsanalyse“	12,5 Prozent,
5.	Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“	10 Prozent.
```

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:

- 1. das Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 mit mindestens „ausreichend“,

- 2. das Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“,

- 3. der Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,

- 4. mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

- 5. kein Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

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Zitiervorschlag: § 9 FeinwAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FeinwAusbV/9

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