Gesetze / Fahrerlaubnis-Verordnung
FeV§ 20 Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 190
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Braunschweig, 15.10.2015 – 6 A 180/14Zitiert von 12
- VG Augsburg, 27.06.2022 – Au 7 K 21.1657Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 20.03.2013 – 14 L 418/13Zitiert von 1
- VG Stuttgart, 11.04.2018 – 1 K 8555/17
- VG Stuttgart, 01.03.2017 – 1 K 2693/16Zitiert von 2
- VG Trier, 10.03.2020 – 1 K 2868/19.TR
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 01.04.2026 – 13 S 2074/25Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 11.03.2026 – 7 L 139/26
- VGH Bayern, 15.12.2025 – 11 ZB 24.1893
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 FeV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/20#abs-1 (1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. § 15 findet vorbehaltlich des Absatzes 2 keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/20#abs-2 (2) Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/20#abs-3 (3) Unberührt bleibt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/20#abs-4 (4) Die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung kann frühestens sechs Monate vor Ablauf einer Sperre
bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden.