Gesetze / Fahrerlaubnis-Verordnung
FeV§ 37 Teilnahmebescheinigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/37#abs-1 (1) Über die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 35 oder § 36 ist vom Seminarleiter eine Bescheinigung zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde auszustellen. Die Bescheinigung muss
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/37#abs-2 (2) Die Ausstellung einer Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Seminarteilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses und an der Fahrprobe teilgenommen oder bei einem besonderen Aufbauseminar nach § 36 die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/37#abs-3 (3) Die für die Durchführung von Aufbauseminaren erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für diesen Zweck verarbeitet und genutzt werden und sind sechs Monate nach Abschluss der jeweiligen Seminare mit Ausnahme der Daten zu löschen, die für Maßnahmen der Qualitätssicherung oder Aufsicht erforderlich sind. Diese Daten sind zu sperren und spätestens bis zum Ablauf des fünften des auf den Abschluss der jeweiligen Seminare folgenden Jahres zu löschen.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 37 FeV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Bayern, 22.04.2025 – 11 CS 25.327
- VG Düsseldorf, 26.11.2024 – 6 L 2440/24
- OVG NRW, 07.11.2007 – 9 A 4822/05Rechtswidrigkeit der Gebührenfestsetzung für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach Aufhebung im Widerspruchsverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- VG Bayreuth, 14.09.2023 – B 1 S 23.717
- VG Gelsenkirchen, 15.06.2020 – 9 L 500/20
- VG Hannover, 22.10.2010 – 9 A 301/10
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 37 FeV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.06.2019 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2019 (BGBl. I 756)
BGBl. 2019 I S. 756
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.