Gesetze / Fahrerlaubnis-Verordnung
FeV§ 37 Teilnahmebescheinigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Bayern, 22.04.2025 – 11 CS 25.327
- VG Düsseldorf, 26.11.2024 – 6 L 2440/24
- OVG NRW, 07.11.2007 – 9 A 4822/05Rechtswidrigkeit der Gebührenfestsetzung für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach Aufhebung im Widerspruchsverfahren KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- VG Bayreuth, 14.09.2023 – B 1 S 23.717
- VG Hannover, 22.10.2010 – 9 A 301/10
- LG Münster, 22.07.2005 – 3 Qs 63/05
Zuletzt entschieden
- VG Oldenburg (Oldenburg), 12.03.2003 – 7 B 575/03Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 37 FeV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/37#abs-1 (1) Über die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 35 oder § 36 ist vom Seminarleiter eine Bescheinigung zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde auszustellen. Die Bescheinigung muss
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/37#abs-2 (2) Die Ausstellung einer Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Seminarteilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses und an der Fahrprobe teilgenommen oder bei einem besonderen Aufbauseminar nach § 36 die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/37#abs-3 (3) Die für die Durchführung von Aufbauseminaren erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für diesen Zweck verarbeitet und genutzt werden und sind sechs Monate nach Abschluss der jeweiligen Seminare mit Ausnahme der Daten zu löschen, die für Maßnahmen der Qualitätssicherung oder Aufsicht erforderlich sind. Diese Daten sind zu sperren und spätestens bis zum Ablauf des fünften des auf den Abschluss der jeweiligen Seminare folgenden Jahres zu löschen.