Gesetze / Fahrerlaubnis-Verordnung

FeV

§ 32 Ausnahmen von der Probezeit

Stand: 10.06.2019

VerkehrsrechtBund2 Entscheidungen

Ausgenommen von den Regelungen über die Probezeit nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes sind Fahrerlaubnisse der Klassen AM, L und T. Bei erstmaliger Erweiterung einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, L oder T auf eine der anderen Klassen ist die Fahrerlaubnis der Klasse, auf die erweitert wird, auf Probe zu erteilen.

§ 31 § 33