Gesetze / Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

FamGKG

§ 60 Beschwerde gegen die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr

Stand: 01.01.2026

Bund2 Fassungen2 Entscheidungen

Gegen den Beschluss des Familiengerichts nach § 32 findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 Euro übersteigt oder das Familiengericht die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung in dem Beschluss der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5, 7 und 8 ist entsprechend anzuwenden.

§ 59 § 61