Gesetze / Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
FamGKG§ 60 Beschwerde gegen die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr
Stand: 01.01.2026
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- OLG Frankfurt am Main, 27.09.2022 – 7 WF 116/22Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 11.03.2025 – 3 W 24/24Zitiert von 3
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Gegen den Beschluss des Familiengerichts nach § 32 findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 Euro übersteigt oder das Familiengericht die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung in dem Beschluss der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5, 7 und 8 ist entsprechend anzuwenden.