Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachakademieordnung
FakO§ 28 Zwischen- und Jahreszeugnisse
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/28#abs-1 (1) Über die erzielten Leistungen werden am letzten Unterrichtstag der zweiten vollen Unterrichtswoche im Februar (Ende des ersten Studienhalbjahres) Zwischenzeugnisse und am letzten Unterrichtstag des Studienjahres Jahreszeugnisse ausgestellt, die dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen müssen. Bei Teilzeitunterricht werden Zwischenzeugnisse nur im ersten Studienjahr erteilt. An der Fachakademie für Heilpädagogik und der Fachakademie für Sprachen und internationale Kommunikation sowie im Berufspraktikum werden keine Zwischenzeugnisse erteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/28#abs-2 (2) Hat eine Studierende oder ein Studierender in einem Fach keine hinreichenden Leistungsnachweise erbracht und mit ausreichender Entschuldigung weder an Nachterminen noch an einer Ersatzprüfung teilgenommen, so wird anstelle einer Note eine entsprechende Bemerkung mit der Folge des § 23 Abs. 1 Satz 3, § 24 Abs. 1 Satz 3, § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder § 26 Abs. 1 aufgenommen. Bemerkungen nach Art. 52 Abs. 3 Satz 3 BayEUG werden in Zwischen- und Jahreszeugnisse nicht aufgenommen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/28#abs-3 (3) Im Jahreszeugnis wird die Entscheidung über das Vorrücken sowie die Gewährung von Notenausgleich vermerkt. An der Fachakademie für Sozialpädagogik und an der Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement wird zusätzlich nach bestandenem ersten Prüfungsabschnitt das Bestehen des ersten Prüfungsabschnitts und die Zulassung zum Berufspraktikum vermerkt; wer den ersten Prüfungsabschnitt nicht bestanden hat, erhält ein Jahreszeugnis, das die Jahresfortgangsnoten ohne Einbeziehung der Prüfungsleistungen, eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme am ersten Prüfungsabschnitt und einen Hinweis enthält, ob der erste Prüfungsabschnitt gemäß Art. 54 Abs. 5 Satz 1 BayEUG noch einmal wiederholt werden darf oder nicht. An der Fachakademie für Sprachen und internationale Kommunikation tritt in den Fällen des § 66 Abs. 2 Satz 2 anstelle von Satz 1 die Feststellung, dass eine Teilnahme an der Abschlussprüfung ausgeschlossen ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/28#abs-4 (4) Die Zeugnisnoten werden von der Klassenkonferenz festgesetzt; kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Schulleitung. In den Fällen des Nichtvorrückens oder der Gewährung von Notenausgleich entscheidet die Lehrerkonferenz auf Empfehlung der Klassenkonferenz. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 werden die Zeugnisnoten des Jahreszeugnisses an der Fachakademie für Sozialpädagogik und der Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement nach bestandenem ersten Prüfungsabschnitt vom Prüfungsausschuss festgesetzt.