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# § 96 FakO (Bayern) — Festsetzung des Prüfungsergebnisses

Fachakademieordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn der erste und der zweite Prüfungsteil bestanden sind.

(2) Der erste Prüfungsteil ist nicht bestanden, wenn

1. folgende Noten erzielt wurden:

a) in einem Fach der schriftlichen Abschlussprüfung eine schlechtere Gesamtnote als 4,

b) im Fach Praxis- und Methodenlehre mit Gesprächsführung oder im Fach praktische Ausbildung jeweils eine schlechtere Gesamtnote als 4,

c) in einem anderen Pflichtfach die Note 6 oder

d) in zwei anderen Pflichtfächern die Note 5,

oder

2. anstelle einer Note eine Bemerkung gemäß § 28 Abs. 2 aufgenommen wurde.

(3) Pflichtfächer, die im ersten oder zweiten Studienjahr abgeschlossen wurden, sind mit zu berücksichtigen.

(4) Der zweite Prüfungsteil ist nicht bestanden, wenn

1. das Colloquium als nicht bestanden gilt oder nicht bestanden wurde oder

2. die praktische Prüfung nicht bestanden wurde.

Das Colloquium gilt in den Fällen des § 95 Abs. 3 Satz 4 als nicht bestanden. Das Colloquium und die praktische Prüfung sind jeweils bei einer schlechteren Note als 4 nicht bestanden.

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Zitiervorschlag: § 96 FakO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/96

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