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§ 94 FakO (Bayern) — Leistungsnachweise, Entscheidung über das Vorrücken und Zeugnisse

Fachakademieordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Leistungsnachweise sind in allen Studienjahren Klausuren, Kurzarbeiten, Berichte, Projektarbeit, Facharbeit sowie mündliche und praktische Leistungen.

(2) Studierende haben gegen Ende des zweiten Studienjahres eine Facharbeit anzufertigen. § 17 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. c Doppelbuchst. cc gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Abgabetermin spätestens auf den letzten Schultag des zweiten Studienjahres gelegt wird. Die Korrektur der Facharbeit erfolgt spätestens zum Ende der fünften Woche nach Unterrichtsbeginn des dritten Studienjahres. Sofern die Facharbeit die Note 6 aufweist, ist das Vorrücken in das dritte Studienjahr ausgeschlossen.

(3) Abweichend von § 28 Abs. 1 Satz 1 werden keine Zwischenzeugnisse ausgestellt.