Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachakademieordnung
FakO§ 88 Festsetzung des Prüfungsergebnisses
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/88#abs-1 (1) Die Zeugnisnoten ergeben sich ausschließlich aus den in der Prüfung erbrachten Leistungen. Bei der Bildung der Zeugnisnoten zählt die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach. Soweit Leistungsnachweise gemäß § 81 Nr. 1 bis 3 von Lehrkräften genehmigter Schulen erstellt oder benotet werden, erfolgt die Festsetzung der Note für das Berufspraktikum nach Prüfung und Bestätigung dieser Leistungsnachweise durch den Prüfungsausschuss.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/88#abs-2 (2) Bewerberinnen und Bewerber, die die Abschlussprüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2. Bewerberinnen und Bewerber, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung hierüber.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/88#abs-3 (3) Tritt eine Bewerberin oder ein Bewerber vor der Prüfung im dritten Fach zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Bei einem Rücktritt nach diesem Zeitpunkt gilt die Prüfung als nicht bestanden, es sei denn, der Rücktritt erfolgt aus Gründen, die die Bewerberin oder der Bewerber nicht zu vertreten hat.