Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachakademieordnung

FakO

§ 89 Fachakademiebeirat

Stand: 25.08.2026

Bayern

Der Schulträger kann bei seiner Fachakademie einen Beirat einrichten und in diesen geeignete Vertreter aus Wirtschaft und Gesellschaft berufen. Der Beirat hat die Aufgabe, die Verbindung der Fachakademie zu Wirtschaft und Arbeitswelt sicherzustellen.

§ 88 § 90