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# § 88 FakO (Bayern) — Festsetzung des Prüfungsergebnisses

Fachakademieordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zeugnisnoten ergeben sich ausschließlich aus den in der Prüfung erbrachten Leistungen. Bei der Bildung der Zeugnisnoten zählt die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach. Soweit Leistungsnachweise gemäß § 81 Nr. 1 bis 3 von Lehrkräften genehmigter Schulen erstellt oder benotet werden, erfolgt die Festsetzung der Note für das Berufspraktikum nach Prüfung und Bestätigung dieser Leistungsnachweise durch den Prüfungsausschuss.

(2) Bewerberinnen und Bewerber, die die Abschlussprüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2. Bewerberinnen und Bewerber, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung hierüber.

(3) Tritt eine Bewerberin oder ein Bewerber vor der Prüfung im dritten Fach zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Bei einem Rücktritt nach diesem Zeitpunkt gilt die Prüfung als nicht bestanden, es sei denn, der Rücktritt erfolgt aus Gründen, die die Bewerberin oder der Bewerber nicht zu vertreten hat.

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Zitiervorschlag: § 88 FakO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/88

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