nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 8 FakO (Bayern) — Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement

Fachakademieordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Aufnahme in das erste Studienjahr der Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement setzt Folgendes voraus:

1. einen mittleren Schulabschluss und

2. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens drei Jahren.

(2) Bewerberinnen und Bewerber, die die Aufnahmevoraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen, können nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung unmittelbar in das zweite Studienjahr aufgenommen werden. Die Aufnahmeprüfung erstreckt sich auf alle Pflichtfächer des ersten Studienjahres. In fachpraktischen Fächern wird praktisch geprüft, in den übrigen Fächern schriftlich. Die Prüfungsaufgaben stellt die Fachakademie. Die Aufnahmeprüfung ist nicht bestanden, wenn in einem Fach die Note 6 oder in zwei Fächern die Note 5 erzielt wird. Die Bestimmungen über die Probezeit (§ 9) gelten entsprechend.

---

Zitiervorschlag: § 8 FakO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/8

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
