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§ 8 FakO (Bayern) — Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement

Fachakademieordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Aufnahme in das erste Studienjahr der Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement setzt Folgendes voraus:

1. einen mittleren Schulabschluss und

2. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens drei Jahren.

(2) Bewerberinnen und Bewerber, die die Aufnahmevoraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen, können nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung unmittelbar in das zweite Studienjahr aufgenommen werden. Die Aufnahmeprüfung erstreckt sich auf alle Pflichtfächer des ersten Studienjahres. In fachpraktischen Fächern wird praktisch geprüft, in den übrigen Fächern schriftlich. Die Prüfungsaufgaben stellt die Fachakademie. Die Aufnahmeprüfung ist nicht bestanden, wenn in einem Fach die Note 6 oder in zwei Fächern die Note 5 erzielt wird. Die Bestimmungen über die Probezeit (§ 9) gelten entsprechend.