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FakO§ 62 Nachprüfung im ersten Prüfungsabschnitt, Wiederholen der praktischen Prüfung und des Colloquiums
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/62#abs-1 (1) Unbeschadet der Möglichkeit, den ersten Prüfungsabschnitt nach Art. 54 Abs. 5 BayEUG in Verbindung mit § 55 Satz 2 zu wiederholen, können sich Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die den Prüfungsabschnitt nicht bestanden haben, zum nächsten ordentlichen Prüfungstermin als Nichtstudierende einer auf einzelne Fächer beschränkten Nachprüfung unterziehen. Zur Nachprüfung wird zugelassen, wer im Fach sozialpädagogische Praxis mindestens die Gesamtnote 4 und in höchstens zwei anderen Pflichtfächern jeweils eine schlechtere Gesamtnote als 4 erzielt hat, wobei nicht beide Fächer Gegenstand der Abschlussprüfung nach § 57 Abs. 1 und 2 Satz 1 sein dürfen. Die Nachprüfung erfolgt in allgemeinen und fachtheoretischen Fächern schriftlich, im Fach Praxis- und Methodenlehre mit Gesprächsführung mündlich und in fachpraktischen Fächern praktisch, bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern praktisch und mündlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/62#abs-2 (2) Die Nachprüfung umfasst die Fächer mit einer schlechteren Gesamtnote als 4. Eine mündliche Prüfung nach § 57 Abs. 3 und 4 findet nicht statt. Die in der Nachprüfung erzielten Noten gelten als Gesamtnoten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/62#abs-3 (3) Für die Durchführung der Nachprüfung gelten die § 57 Abs. 1 Satz 2 bis 7 und Abs. 2, §§ 60 und 61 entsprechend. Die Aufgaben für Nachprüfungsfächer, die nicht Gegenstand der schriftlichen Abschlussprüfung sind, stellt der Prüfungsausschuss.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/62#abs-4 (4) Die Nachprüfung und damit der erste Prüfungsabschnitt ist bestanden, wenn in keinem Fach der Nachprüfung eine schlechtere Gesamtnote als 4 erzielt wurde. In das Zeugnis werden die Noten der Nachprüfung, in den übrigen Fächern die Noten nach § 60 Abs. 1 aufgenommen. Das Zeugnis wird gegen Rückgabe des Jahreszeugnisses nach § 28 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 ausgehändigt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/62#abs-5 (5) Bei Nichtbestehen der Nachprüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer eine Bescheinigung über die erfolglose Teilnahme.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/62#abs-6 (6) Colloquium und praktische Prüfung können nur einmal wiederholt werden. Die Termine für Colloquium und praktische Prüfung dürfen nicht vor dem 1. Oktober angesetzt werden.