Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachakademieordnung
FakO§ 60 Festsetzung des Prüfungsergebnisses
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/60#abs-1 (1) Nach Abschluss von Colloquium und praktischer Prüfung setzt der Prüfungsausschuss die Gesamtnoten fest. In Fächern, die Gegenstand des ersten Prüfungsabschnitts nach § 57 waren, wird die Gesamtnote aus der Jahresfortgangsnote und der Prüfungsnote ermittelt. Bei der Bildung der Prüfungsnote zählt die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach. Die Jahresfortgangsnote und die Prüfungsnote sind gleichwertig. Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt in Fächern der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung nach § 57 Abs. 2 Satz 1 die Prüfungsnote, in sonstigen Fächern die Jahresfortgangsnote den Ausschlag. In Prüfungsteilen, die Gegenstand des zweiten Prüfungsabschnitts nach § 59 waren, gilt die Prüfungsnote als Gesamtnote. In Fächern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung waren, gilt die Jahresfortgangsnote als Gesamtnote.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/60#abs-2 (2) Auf Grund der Gesamtnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über das Bestehen der Abschlussprüfung. Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn beide Prüfungsabschnitte bestanden sind. Der erste Prüfungsabschnitt ist nicht bestanden, wenn
1. folgende Noten erzielt wurden:
a) in einem Fach der schriftlichen Abschlussprüfung eine schlechtere Gesamtnote als 4,
b) im Fach Praxis- und Methodenlehre mit Gesprächsführung oder im Fach sozialpädagogische Praxis jeweils eine schlechtere Gesamtnote als 4,
c) in einem anderen Pflichtfach die Note 6 oder
d) in zwei anderen Pflichtfächern die Note 5 oder
2. anstelle einer Note eine Bemerkung gemäß § 28 Abs. 2 aufgenommen wurde.
Pflichtfächer, die im ersten Studienjahr abgeschlossen wurden, sind mit zu berücksichtigen. Der zweite Prüfungsabschnitt ist nicht bestanden, wenn das Colloquium als nicht bestanden gilt oder nicht bestanden wurde oder die praktische Prüfung nicht bestanden wurde. Das Colloquium gilt in den Fällen des § 59 Abs. 4 als nicht bestanden. Das Colloquium und die praktische Prüfung sind jeweils bei einer Bewertung mit einer schlechteren Note als 4 nicht bestanden.