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FakO§ 61 Abschlusszeugnis
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/61#abs-1 (1) Das Abschlusszeugnis enthält
1. die Gesamtnoten aller Pflichtfächer sowie der im Einzelfall gewählten Wahlfächer,
2. die Noten für
a) die Übungen,
b) das Berufspraktikum,
c) die Facharbeit,
d) das Colloquium,
e) die praktische Prüfung,
3. die Prüfungsgesamtnote,
4. die zuzuerkennende Berufsbezeichnung und
5. die Zuordnung des Abschlusses zu einer Niveaustufe des Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmens.
Das Abschlusszeugnis muss dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen. Neben dem Abschlusszeugnis erhalten die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer eine Urkunde über die Zuerkennung der Berufsbezeichnung. Die Urkunde muss dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen und die Zuordnung des Abschlusses zu einer Niveaustufe des Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmens enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/61#abs-2 (2) Die Prüfungsgesamtnote wird aus der Summe der Noten der Pflichtfächer, der Durchschnittsnote aller Übungen, der Note für das Berufspraktikum, der Facharbeit, des Colloquiums und der praktischen Prüfung geteilt durch die Anzahl der eingerechneten Noten auf zwei Dezimalstellen errechnet und die übrigen Dezimalstellen bleiben unberücksichtigt. Für die Ermittlung der Durchschnittsnote aller Übungen gilt § 20 Abs. 4 Satz 1 und 2 entsprechend. Als Prüfungsgesamtnote erhalten Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer die Note
1.
„sehr gut“
mit einer Prüfungsgesamtnote bis 1,50,
2.
„gut“
mit einer Prüfungsgesamtnote von 1,51 bis 2,50,
3.
„befriedigend“
mit einer Prüfungsgesamtnote von 2,51 bis 3,50,
4.
„ausreichend“
mit einer Prüfungsgesamtnote von 3,51 bis 4,50.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/61#abs-3 (3) Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die sich dem zweiten Prüfungsabschnitt ohne Erfolg unterzogen haben, erhalten ein Zeugnis, das die Leistungen im Berufspraktikum, eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme am zweiten Prüfungsabschnitt und einen Hinweis enthält, ob der zweite Prüfungsabschnitt gemäß Art. 54 Abs. 5 Satz 1 BayEUG noch einmal wiederholt werden darf oder nicht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/61#abs-4 (4) Über das Abschlusszeugnis und über das Zeugnis gemäß Abs. 3 beschließt der Prüfungsausschuss.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/61#abs-5 (5) Eine allgemeine Beurteilung nach Art. 54 Abs. 4 Satz 3 BayEUG wird nicht aufgenommen. Die Genehmigung nach Art. 54 Abs. 5 Satz 2 BayEUG erteilt die Schulaufsichtsbehörde.