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FakO§ 49 Besonderheiten der Ausbildungsrichtung Medizintechnik
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/49#abs-1 (1) Ferienpraktikum und Strahlenschutzausbildung sind Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/49#abs-2 (2) Die schriftliche Abschlussprüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff der Fächer
1. technische Physik: Bearbeitungszeit 120 Minuten,
2. medizinische Grundlagen: Bearbeitungszeit 120 Minuten,
3. Medizingerätetechnik: Bearbeitungszeit 180 Minuten,
4. Elektronik: Bearbeitungszeit 180 Minuten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/49#abs-3 (3) Die praktische Abschlussprüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff des Fachs Gerätesicherheitstechnik mit einer Bearbeitungszeit von 180 Minuten.