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FakO

§ 49 Besonderheiten der Ausbildungsrichtung Medizintechnik

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/49#abs-1 (1) Ferienpraktikum und Strahlenschutzausbildung sind Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/49#abs-2 (2) Die schriftliche Abschlussprüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff der Fächer

1. technische Physik: Bearbeitungszeit 120 Minuten,

2. medizinische Grundlagen: Bearbeitungszeit 120 Minuten,

3. Medizingerätetechnik: Bearbeitungszeit 180 Minuten,

4. Elektronik: Bearbeitungszeit 180 Minuten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/49#abs-3 (3) Die praktische Abschlussprüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff des Fachs Gerätesicherheitstechnik mit einer Bearbeitungszeit von 180 Minuten.

§ 48 § 50