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§ 49 FakO (Bayern) — Besonderheiten der Ausbildungsrichtung Medizintechnik

Fachakademieordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ferienpraktikum und Strahlenschutzausbildung sind Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung.

(2) Die schriftliche Abschlussprüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff der Fächer

1. technische Physik: Bearbeitungszeit 120 Minuten,

2. medizinische Grundlagen: Bearbeitungszeit 120 Minuten,

3. Medizingerätetechnik: Bearbeitungszeit 180 Minuten,

4. Elektronik: Bearbeitungszeit 180 Minuten.

(3) Die praktische Abschlussprüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff des Fachs Gerätesicherheitstechnik mit einer Bearbeitungszeit von 180 Minuten.