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FakO

§ 48 Besonderheiten der Ausbildungsrichtung Heilpädagogik

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/48#abs-1 (1) Die Abschlussprüfung wird schriftlich und mündlich (Colloquium) durchgeführt. Die schriftliche Abschlussprüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff der Fächer

1. Heilpädagogik: Bearbeitungszeit 240 Minuten,

2. Psychologie: Bearbeitungszeit 180 Minuten.

Der Termin des Colloquiums wird der oder dem Studierenden spätestens zwei Wochen vorher bekanntgegeben. Das Colloquium hat vorwiegend methodischen Inhalt. In ihm wird die Befähigung zur praktischen heilpädagogischen Arbeit geprüft. Es kann auch als Gruppenprüfung mit bis zu drei Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern durchgeführt werden. Die Prüfungszeit beträgt 30 Minuten je Prüfungsteilnehmerin oder Prüfungsteilnehmer.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/48#abs-2 (2) Die Abschlussprüfung ist unbeschadet des § 44 Abs. 2 Satz 2 auch dann nicht bestanden, wenn im Fach heilpädagogische Fachpraxis eine schlechtere Gesamtnote als 4 oder in der Facharbeit oder im Colloquium die Note 6 erzielt wurde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/48#abs-3 (3) Das Abschlusszeugnis enthält auch das Thema und die Note der Facharbeit sowie die Note des Colloquiums. Die Prüfungsgesamtnote wird aus der Summe der Gesamtnoten der Pflichtfächer, der Note für die Facharbeit und der Note für das Colloquium geteilt durch 13 auf zwei Dezimalstellen errechnet und die übrigen Dezimalstellen bleiben unberücksichtigt.

§ 47 § 49